TE OGH 1999/4/29 8ObA95/99z

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Veröffentlicht am 29.04.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Miroslav S*****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Waltraud Künstl, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 82.588,95 brutto abzüglich S 31.500,-- netto sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Dezember 1998, GZ 10 Ra 261/98w-27, idF des Ergänzungsbeschlusses vom 25. Februar 1999, GZ 10 Ra 261/98w-32, gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG, denDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Miroslav S*****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Waltraud Künstl, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 82.588,95 brutto abzüglich S 31.500,-- netto sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Dezember 1998, GZ 10 Ra 261/98w-27, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 25. Februar 1999, GZ 10 Ra 261/98w-32, gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es gehört zu der üblichen Sorgfalt auch jedes Rechtsunkundigen - und erst recht eines Geschäftsführers einer GmbH - befristete Prozeßerklärungen, von deren Dringlichkeit er weis, so rechtzeitig zur Post zu bringen, daß sie noch am letzten Tag der Frist abgestempelt werden können. Wirft er ein Rechtsmittel (hier Einspruch gegen den Zahlungsbefehl) am letzten Tag der Frist so spät in einen Postkasten, daß er mit dessen Aushebung nicht mehr rechnen kann (hier letzte Aushebung 17.30 Uhr; Einwurf nach eigener Angabe des Geschäftsführers gegen 22.00 Uhr) und unterzieht sich nicht der Mühe, es zu einem noch geöffneten Postamt zu bringen und dort - sicherheitshalber mittels Einschreibens - zur Post zu geben, liegt darin ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden iSd § 146 Abs 2 letzter Satz ZPO, das die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt.Es gehört zu der üblichen Sorgfalt auch jedes Rechtsunkundigen - und erst recht eines Geschäftsführers einer GmbH - befristete Prozeßerklärungen, von deren Dringlichkeit er weis, so rechtzeitig zur Post zu bringen, daß sie noch am letzten Tag der Frist abgestempelt werden können. Wirft er ein Rechtsmittel (hier Einspruch gegen den Zahlungsbefehl) am letzten Tag der Frist so spät in einen Postkasten, daß er mit dessen Aushebung nicht mehr rechnen kann (hier letzte Aushebung 17.30 Uhr; Einwurf nach eigener Angabe des Geschäftsführers gegen 22.00 Uhr) und unterzieht sich nicht der Mühe, es zu einem noch geöffneten Postamt zu bringen und dort - sicherheitshalber mittels Einschreibens - zur Post zu geben, liegt darin ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden iSd Paragraph 146, Absatz 2, letzter Satz ZPO, das die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt.

Anmerkung

E53811 08B00959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00095.99Z.0429.000

Dokumentnummer

JJT_19990429_OGH0002_008OBA00095_99Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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