TE OGH 2006/8/30 7Ob161/06m

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Veröffentlicht am 30.08.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Johann J*****, und 2.) Theresia J*****, beide vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwaltssozietät in Graz, gegen die Antragsgegnerin Gemeinde S*****, wegen Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 34 StmkROG 1974, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 16. Mai 2006, GZ 7 R 57/06p-9, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Johann J*****, und 2.) Theresia J*****, beide vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwaltssozietät in Graz, gegen die Antragsgegnerin Gemeinde S*****, wegen Festsetzung einer Entschädigung gemäß Paragraph 34, StmkROG 1974, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 16. Mai 2006, GZ 7 R 57/06p-9, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie die Revisionsrekurswerber im Rahmen ihrer Rechtsrüge ohnehin einräumen, ist die hier allein maßgebende Frage, ob den Antragstellern die Wiedereinsetzung zu bewilligen ist, nicht nach § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), sondern nach §§ 146 ff ZPO zu beurteilen, da § 34 Abs 6 StmkROG die sinngemäße Anwendung der §§ 4 bis 10 und 22 bis 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 (EisbEG) vorschreibt und § 24 EisbEG darauf verweist, dass sich das gerichtliche Verfahren grundsätzlich nach den allgemeinen Bestimmungen des AußStrG richtet, dessen § 21 wiederum auf die ZPO verweist.Wie die Revisionsrekurswerber im Rahmen ihrer Rechtsrüge ohnehin einräumen, ist die hier allein maßgebende Frage, ob den Antragstellern die Wiedereinsetzung zu bewilligen ist, nicht nach Paragraph 71, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), sondern nach Paragraphen 146, ff ZPO zu beurteilen, da Paragraph 34, Absatz 6, StmkROG die sinngemäße Anwendung der Paragraphen 4 bis 10 und 22 bis 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 (EisbEG) vorschreibt und Paragraph 24, EisbEG darauf verweist, dass sich das gerichtliche Verfahren grundsätzlich nach den allgemeinen Bestimmungen des AußStrG richtet, dessen Paragraph 21, wiederum auf die ZPO verweist.

Aus dem Umstand, dass daher die Wiedereinsetzungsgründe nach § 146f ZPO maßgeblich sind, folgt zwingend, dass für eine sinngemäße Anwendung des § 71 AVG kein Raum bleibt.Aus dem Umstand, dass daher die Wiedereinsetzungsgründe nach Paragraph 146 f, ZPO maßgeblich sind, folgt zwingend, dass für eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 71, AVG kein Raum bleibt.

Das Rekursgericht ist im Einklang mit ständiger oberstgerichtlicher Judikatur richtig davon ausgegangen, dass sich ein Wiedereinsetzungswerber (zufolge des in § 34 ZPO verankerten Grundsatzes der unmittelbaren Stellvertretung im Verfahrensrecht [ZIB in Fasching/Konecny2 II/1 § 39 ZPO Rz 4 mwN]) ein Verschulden seines Rechtsvertreters wie eigenes Verschulden anrechnen zu lassen hat (RIS-Justiz RS0036729, vgl auch RS0111777). Dabei ist an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, etwa bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (RIS-Justiz RS0036784). Nach herrschender Ansicht ist ein Rechtsirrtum eines berufsmäßigen Parteienvertreters einer Wiedereinsetzung grundsätzlich unzugänglich (Frauenberger, Wiedereinsetzung nach der ZPO bei verschuldeter Säumnis, ÖJZ 1992, 113 [118] mwN; Fink, Wiedereinsetzung 98; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 14 zu § 146; 10 ObS 371/01h).Das Rekursgericht ist im Einklang mit ständiger oberstgerichtlicher Judikatur richtig davon ausgegangen, dass sich ein Wiedereinsetzungswerber (zufolge des in Paragraph 34, ZPO verankerten Grundsatzes der unmittelbaren Stellvertretung im Verfahrensrecht [ZIB in Fasching/Konecny2 II/1 Paragraph 39, ZPO Rz 4 mwN]) ein Verschulden seines Rechtsvertreters wie eigenes Verschulden anrechnen zu lassen hat (RIS-Justiz RS0036729, vergleiche auch RS0111777). Dabei ist an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, etwa bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (RIS-Justiz RS0036784). Nach herrschender Ansicht ist ein Rechtsirrtum eines berufsmäßigen Parteienvertreters einer Wiedereinsetzung grundsätzlich unzugänglich (Frauenberger, Wiedereinsetzung nach der ZPO bei verschuldeter Säumnis, ÖJZ 1992, 113 [118] mwN; Fink, Wiedereinsetzung 98; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 14 zu Paragraph 146 ;, 10 ObS 371/01h).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Rekursgerichtes, das den Wiedereinsetzungswerbern anzurechnende Verhalten ihres Vertreters sei nicht nur als minderer Grad des Versehens zu beurteilen, richtig, jedenfalls aber vertretbar. Die Frage, ob die Wiedereinsetzung zu bewilligen ist, weil es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalles abhängig (RIS-Justiz RS0116535) und wäre daher nur im Fall einer Fehlbeurteilung revisibel, die aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Da dies hier, wie gesagt, nicht der Fall ist, muss das daher unzulässige außerordentliche Rechtsmittel der Antragsteller zurückgewiesen werden, zumal die Revisionsrekurswerber auch im Rahmen ihrer Rechtsrüge keine erhebliche Rechtsfrage anschneiden. Zum auch noch geltend gemachten Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird nichts weiter ausgeführt.

Anmerkung

E817537Ob161.06m

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.024 = EFSlg 115.025 = EFSlg 115.026XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00161.06M.0830.000

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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