Norm: ZPO §14 Bc
Rechtssatz: Miteigentümer bilden als eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 14 ZPO, wenn sich die Wirkung des im Rechtsstreit ergehenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf alle Miteigentümer erstrecken muß. Entscheidungstexte 1 Ob 38/93 Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 38/93 ... mehr lesen...
Norm: Tir GVG 1983 §16aZPO §14
Rechtssatz: Gegenüber der Klage des Landesgrundverkehrsreferenten auf Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes sind alle Parteien desselben notwendige Streitgenossen. Entscheidungstexte 4 R 19/94 Entscheidungstext OLG Innsbruck 04.03.1994 4 R 19/94 Schlagworte Einheitliche Streitpartei ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin und ihr Ehegatte waren bis 1972 je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 124 KG Hörgersteig, zu deren Gutsbestand unter anderem das Grundstück 1707/1 Wald gehört. Aufgrund des Übergabsvertrags vom 15.3.1972 wurde auf dieser Liegenschaft am 19.9.1972 das Eigentumsrecht für deren Sohn einverleibt; in diesem Vertrag bedangen sich die Übergeber ein Wohnungsrecht und ein Ausgedinge aus. Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft E... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger kündigte der Erstbeklagten infolge Nichtbezahlung des Mietzinses in den Monaten April bis Juli 1990 das im Haus Wien 1., B*****gasse 7, gelegene Geschäftslokal top.Nr.V gemäß § 30 Abs.2 Z 1 MRG per 31.8.1990 gerichtlich auf (AZ 48 K 89/90 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien). Parallel hiezu begehrte er von beiden Beklagten die Bezahlung des Mietzinsrückstandes von zuletzt S 508.074,89 s.A. (AZ 48 C 413/90z des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach Lehre und Rechtsprechung genügt zur Herstellung der Aktivlegitimation für die rechtsgestaltende Aufkündigung eines Bestandverhältnisses durch einen Mitmieter die Zustimmung des anderen, sodaß Einhelligkeit dargetan ist. Einer von mehreren Mitmietern ist auch dann zur Aufkündigung legitimiert, wenn ein Verzicht des anderen auf seine Mitmietrechte gegenüber dem Vermieter feststeht (MietSlg. XXXVI/36; MietSlg. 41.318 j... mehr lesen...
Norm: WEG §26 Abs2 Z3ZPO §14 Bc
Rechtssatz: Wird ein erstgerichtlicher Sachbeschluß nicht von allen Antragsgegnern (die notwendige Streitgenossen sind; hier Antrag nach § 15 Abs 1 Z 1 WEG) angefochten, ist dennoch die Entscheidung des Rekursgerichtes allen Antragsgegnern zuzustellen; allen Antragsgegnern steht ein Rechtsmittel auch gegen die Rekursentscheidung zu. Entscheidungstexte 5 Ob 1042/... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gemäß § 26 Abs 2 Z 3 WEG kommt sämtlichen Antragsgegnern Parteistellung zu, da durch den auf § 15 Abs 1 Z 1 WEG gestützten Antrag, der Wohnungseigentumsgemeinschaft die Durchführung von Erhaltungsarbeiten aufzutragen, die Interessen aller Mit- und Wohnungseigentümer unmittelbar berührt werden. Dieses besondere Rechtsverhältnis verbindet die Antragsgegner zu einer notwendigen Streitgenossenschaft (vgl MietSlg 20.676; Mi... mehr lesen...
Norm: ZPO §14 Bd
Rechtssatz: Es besteht keine einheitliche Streitpartei zwischen dem Vermächtnisbeklagten und dem Geschenknehmer der Liegenschaft, der im Grundbuch als Eigentümer einverleibt ist, wenn der Vermächtnisnehmer die Verlassenschaft auf Übergabe der Liegenschaft und Abgabe der zur Einverleibung seines Eigentumsrechtes erforderlichen Erklärungen klagt. Daher keine Rechtskraftwirkung gegenüber dem Geschenknehmer. Ent... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagten sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG ***** H*****; sie haben darauf die Wohnanlage "S*****" an der Z*****straße in L***** errichtet. Gegenüber der angrenzenden Liegenschaft der Klägerin ist eine Vertiefung von mehr als 1 m gegeben. Die Klägerin begehrte primär die Zahlung von S 399.070,80 mit der
Begründung: , die Beklagten hätten ihr Grundstück in einer Weise vertieft, daß das Grundstück der Klägerin mit dem darauf errichteten Zaun auf ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger brachte vor, er sei Gesellschafter der *****gesellschaft mbH mit einer Stammeinlage von S 125.000,- und Gesellschafter der *****gesellschaft mbH & Co KG mit einer Kommanditeinlage von S 100.000,-. Bei beiden Gesellschaften hätten am 16. 12. 1988 Gesellschafterversammlungen stattgefunden, bei denen der Beklagte erschienen sei und sich als Gesellschafter beider Gesellschaften ausgegeben habe; die weiteren Mitgesellschafter Wolfgang R***** und Juan K... mehr lesen...
Begründung: Johann H***** übergab in seinem Eigentum stehende Liegenschaften und Liegenschaftsanteile mit Übergabsvertrag vom November 1982 der Beklagten und ihrem Ehemann. Das Eigentumsrecht der Übernehmer wurde am 26. Juli 1984 einverleibt. Die Beklagte ist Alleinerbin nach ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann. Mit Übergabsvertrag vom 10. Juli 1984 übergab Johann H***** dieselben Liegenschaften und Liegenschaftsanteile Helmut H***** unter der Bedingung, daß der Übergabsvertrag vo... mehr lesen...
Norm: ABGB §457ZPO §14 BcZPO §14 Bd
Rechtssatz: Bezüglich bereits fälliger Einzelleistungen aus einer Reallastverpflichtung besteht keine notwendige Streitgenossenschaft. Handelt es sich hiebei um unteilbare Leistungen, so sind die einzelnen Verpflichteten aus der Reallast Solidarschuldner. Entscheidungstexte 7 Ob 517/92 Entscheidungstext OGH 02.04.1992 7 Ob 517/92 Veröff: R... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagten sind seit 23.6.1982 Miteigentümer der Liegenschaft EZ 838 der KG D***** und Eigentümer der Wohnungen 2 und 3 in dem weitere 2 Eigentumswohnungen umfassenden Haus L*****straße 21. Mit ihrem Wohnungseigentumsrecht ist auch eine Nutzung an dem zur benachbarten Liegenschaft des Klägers EZ 837 der KG O***** mit dem Haus W*****straße 81 angrenzenden Garten verbunden. Die EZ 838 ist auf Grund eines bücherlich einverleibten Vertrages vom 7.3.1973 dienende Liegensch... mehr lesen...
Norm: ABGB §891ZPO §14 Bd
Rechtssatz: Mehrere Gesamthandschuldner müssen als einheitliche Streitpartei in Anspruch genommen werden. Entscheidungstexte 1 Ob 523/92 Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 523/92 Veröff: JBl 1992,590 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0017325 Dokumentnu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 672 KG K*****. Im März 1989 beauftragte sie eine Immobilienmaklergesellschaft mit der Vermittlung des Verkaufes dieser Liegenschaft um S 750.000. Die Liegenschaft ist 1502 m2 groß, liegt im Grünland und unterliegt einem absoluten Bauverbot; das dort befindliche ältere Holzhaus ist ohne Baugenehmigung errichtet. Die Klägerin begehrte zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 375.000 sA Zug um Zug ge... mehr lesen...
Begründung: Zur Hereinbringung von 99.450 DM sA wurde der betreibenden Partei die Zwangsversteigerung der laut Grundbuchsstand im Eigentum des Verpflichteten stehenden 54/456-Anteile an einer Liegenschaft, mit welchen Wohnungseigentum verbunden ist, bewilligt. Acht der übrigen neun im Grundbuch eingetragenen Miteigentümer und Wohnungseigentümer erheben nur gegen die betreibende Partei eine Exszindierungsklage und beantragen, gestützt auf diese Klage, die Aufschiebung des Zwangsverst... mehr lesen...
Norm: HGB §117. HGB §127ZPO §14 Ba
Rechtssatz: Der Kläger darf die Klage gegenüber einem Mitgesellschafter auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht mit der Klage gegenüber einem anderen Mitgesellschafter auf Zustimmung zu dieser Entziehungsklage verbinden. Die Beklagten bilden dabei keine einheitliche Streitpartei. Bei einer derartigen Verbindung muß im allgemeinen zuerst die Frage der Zustimmung durch Teilurteil rechts... mehr lesen...
Norm: HGB §117HGB §127ZPO §14 Ba
Rechtssatz: (Gestaltungsklagen) Klagen auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nach § 117 HGB und der Vertretungsmacht nach § 127 HGB sind von allen "übrigen" Gesellschaftern das heißt von jenen, deren Befugnisse nicht beschränkt werden sollen und die dabei eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 14 ZPO bilden, zu erheben. Entscheidungstexte 1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger und die beiden Beklagten sind Geschwister und zur Geschäftsführung berechtigte Gesellschafter der prot. Firma A. F***** (OHG, im folgenden Gesellschaft) mit dem Sitz in Wien. Der Kläger belangt 1) den Erstbeklagten, diesem werde mit Rechtskraft des Urteiles die Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschaft entzogen, in eventu, der Erstbeklagte sei schuldig, es zu unterlassen, a) aus dem Vermögen des Unternehmens der Gesellschaft ei... mehr lesen...