Norm
ABGB §457Rechtssatz
Bezüglich bereits fälliger Einzelleistungen aus einer Reallastverpflichtung besteht keine notwendige Streitgenossenschaft. Handelt es sich hiebei um unteilbare Leistungen, so sind die einzelnen Verpflichteten aus der Reallast Solidarschuldner.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0035395Dokumentnummer
JJR_19920402_OGH0002_0070OB00517_9200000_001