Norm: ZPO §14 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 14 ZPO A Allgemeines B Notwendige Streitgenossenschaft a Gesellschaftsrecht b Bestandrecht 1) Miete 2) Pacht c Miteigentum + Wohnungseigentum d Verschiedene Fälle C Keine notwendige Streitgenossenschaft D Prozesshandlungen a Vergleich b Klagsrückziehung c Anerkenntnisurteil d Zuständigkeitsstreit e Kündigungsverfahren f Verschiedenes ... mehr lesen...
Norm: ABGB §523ABGB §833ZPO §14ZPO §14
Rechtssatz: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. Sie bilden eine einheitliche Streitpartei, sodass die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispositionsbefugnis über den Streitge... mehr lesen...
Norm: ZPO §14 BaGmbHG §52
Rechtssatz: Erklärt eine Kommanditgesellschaft, die von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beschlossene Erhöhung des Stammkapitals zu übernehmen, und schließen die Gesellschaften einen darauf bezogenen Sacheinlagevertrag, kann ein auf die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Übernahmserklärung und des Sacheinlagevertrags bezogenes Klagebegehren nur gegen die Gesellschaften als einheitliche Streitpartei erh... mehr lesen...
Rechtssatz: Der dem Unterlegenen beigetretene streitgenössische Nebenintervenient kann vom siegreichen Prozeßgegner nicht zum Kostenersatz herangezogen werden (folgt der jüngeren Rechtsprechung des OGH) Entscheidungstexte 3 R 6/96 Entscheidungstext OLG Wien 15.04.1996 3 R 6/96 mehr lesen...
Norm: ZPO §14 Df
Rechtssatz: Bei einer einheitlichen Streitpartei wirken Prozesshandlungen eines der Streitgenossen auch für alle anderen. Entscheidungstexte 2 Ob 570/95 Entscheidungstext OGH 30.10.1995 2 Ob 570/95 Veröff: SZ 68/206 6 Ob 167/17b Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 167/17b Beisatz: Hier: Erhebung einer Berufu... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 B1ABGB §1090 IIIcZPO §14 Bb1ZPO §14 C
Rechtssatz: Keine notwendige Streitgenossenschaft sämtlicher Miteigentümer, wenn sich ein Mieter gegen Störungen der Ausübung seines Mietrechts durch einen der Mitvermieter zur Wehr setzt. Der Mieter kann den Anspruch entweder nur auf Unterlassung einer konkreten eigenmächtigen Störung oder auch gegen die Ausübung eines vermeintlichen aus dem Miteigentum entspringenden Rechts richten. Werden... mehr lesen...
Norm: ZPO §14 Bd
Rechtssatz: Im Rechtsstreit um die Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrages (hier: Kaufvertrages) bilden sämtliche Vertragsparteien eine notwendige Streitgenossenschaft, sodass in einem solchen Fall alle Vertragspartner auf der Beklagtenseite Parteistellung einnehmen müssen. Entscheidungstexte 1 Ob 537/95 Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 537/95 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §825 AZPO §14 Bc
Rechtssatz: Mehrere Miteigentümer, die die Zustimmung zur Erstellung eines Teilungsplanes und zur Abschreibung und Zuschreibung begehren bilden eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 14 ZPO. Entscheidungstexte 2 Ob 526/95 Entscheidungstext OGH 11.05.1995 2 Ob 526/95 European Case Law Identi... mehr lesen...
Norm: WRG §15 Abs1WRG §117ZPO §14 C
Rechtssatz: Gekoppelt Fischereiberechtigte können ihre Ansprüche im Entschädigungsverfahren nach § 15 Abs 1 letzter Satz und § 117 WRG unabhängig von der Geltendmachung von Ansprüchen durch die übrigen (gleichberechtigten) Fischereiberechtigten durchsetzen. Sie bilden bei der Antragstellung an das Gericht und im anschließenden gerichtlichen Verfahren keine einheitliche Streitpartei. Entsch... mehr lesen...
Norm: JN §96ZPO §11 AZPO §14 A
Rechtssatz: Während bei der einheitlichen Streitpartei nur dann von Parteienidentität gesprochen werden kann, wenn sämtliche Streitgenossen auch Parteien der Widerklage sind, genügt es bei der einfachen Streitgenossenschaft, wenn die Parteien der Widerklage Parteien eines der mehreren Rechtsstreite sind, die parallel laufen. Entscheidungstexte 4 Ob 564/94 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 AZPO §14 A
Rechtssatz: Der Umstand, daß die in Anspruch genommene Servitut des Wegerechtes einzelne (nebeneinander liegende) Liegenschaften einzelner Beklagter belastet würde, schafft kein Rechtsverhältnis, das die Erstreckung der Urteilwirkung auf sämtliche Streitgenossen erforderlich macht. Nur dann, wenn die Klägerin (ihre Rechtsvorgänge) auf allen Grundstücken der Beklagten gleichartige Benützungshandlungen gesetzt hätte, müßt... mehr lesen...