Norm
HGB §117. HGB §127Rechtssatz
Der Kläger darf die Klage gegenüber einem Mitgesellschafter auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht mit der Klage gegenüber einem anderen Mitgesellschafter auf Zustimmung zu dieser Entziehungsklage verbinden. Die Beklagten bilden dabei keine einheitliche Streitpartei. Bei einer derartigen Verbindung muß im allgemeinen zuerst die Frage der Zustimmung durch Teilurteil rechtskräftig entschieden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0035523Dokumentnummer
JJR_19911009_OGH0002_0010OB00611_9100000_002