RS OGH 1991/10/9 1Ob611/91, 1Ob40/01s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1991
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Norm

HGB §117. HGB §127
ZPO §14 Ba

Rechtssatz

Der Kläger darf die Klage gegenüber einem Mitgesellschafter auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht mit der Klage gegenüber einem anderen Mitgesellschafter auf Zustimmung zu dieser Entziehungsklage verbinden. Die Beklagten bilden dabei keine einheitliche Streitpartei. Bei einer derartigen Verbindung muß im allgemeinen zuerst die Frage der Zustimmung durch Teilurteil rechtskräftig entschieden werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 611/91
    Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 611/91
    Veröff: SZ 64/138 = RdW 1992,111 = WBl 1992,127 = GesRZ 1992,203 = ecolex 1992,95
  • 1 Ob 40/01s
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 1 Ob 40/01s
    Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: 1. Die außergerichtliche Einwilligung einzelner der übrigen Gesellschafter in eine Klageführung gemäß § 117, § 127 oder § 140 Abs 1 HGB gegen einen anderen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft verschafft den als Kläger auftretenden übrigen Gesellschaftern noch nicht die Aktivlegitimation zur Erwirkung der jeweils angestrebten gerichtlichen Rechtsgestaltung. 2. Am Gestaltungsprozess müssen vielmehr alle übrigen Gesellschafter beteiligt sein. Jene, die nicht als Mitkläger auftreten wollen, aus der Gesellschaft aber auch nicht ausgeschlossen werden sollen, sind als Mitbeklagte in das Prozessrechtsverhältnis einzubeziehen und auf Duldung der geltend gemachten Rechtsgestaltung in Anspruch zu nehmen. Sie bilden mit dem Entziehungsbeklagten beziehungsweise Ausschließungsbeklagten - vor dem Hintergrund eines einheitlichen Streitgegenstands - eine notwendige Streitgenossenschaft. (T1); Veröff: SZ 74/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0035523

Dokumentnummer

JJR_19911009_OGH0002_0010OB00611_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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