Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Cornel B*****, vertreten durch Dr. Erich Nikolaus Vogler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Theresia S*****, vertreten durch Dr. Ernst Blanke, Rechtsanwalt in Hallein, wegen Feststellung und bücherlicher Einverleibung des Eigentumsrechtes infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 17. Dezember 1991, GZ 6 R 30/91-34, womit das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 10. Dezember 1990, GZ 6 Cg 204/90-22, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Auf die Kosten des Rekursverfahrens ist gleich weiteren Verfahrenskosten Bedacht zu nehmen.
Text
Begründung:
Johann H***** übergab in seinem Eigentum stehende Liegenschaften und Liegenschaftsanteile mit Übergabsvertrag vom November 1982 der Beklagten und ihrem Ehemann. Das Eigentumsrecht der Übernehmer wurde am 26. Juli 1984 einverleibt. Die Beklagte ist Alleinerbin nach ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann. Mit Übergabsvertrag vom 10. Juli 1984 übergab Johann H***** dieselben Liegenschaften und Liegenschaftsanteile Helmut H***** unter der Bedingung, daß der Übergabsvertrag vom November 1982 als rechtsunwirksam gelöst wäre. Im Jahr 1985 wurde das Eigentumsrecht des Helmut H***** eingetragen und das Eigentumsrecht der Ehegatten S***** gelöscht.
Im Verfahren 5 Cg 272/84 des Erstgerichtes begehrte die nunmehrige Beklagte gegenüber Johann H***** die Feststellung, daß der Übergabsvertrag vom November 1982 aufrecht sei, und gegenüber Helmut H***** die Feststellung der Unwirksamkeit der Einverleibung seines Eigentumsrechtes und die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes durch Einverleibung ihres Eigentumsrechtes. Diesem Verfahren schloß sich der nunmehrige Kläger als Nebenintervenient an und brachte vor, die Ehegatten S***** hätten die Liegenschaften und Liegenschaftsanteile für ihn treuhändig erworben. Johann H***** und Helmut H***** wendeten im Verfahren 5 Cg 272/84 unter anderem ein, der Übergabsvertrag vom November 1982 sei rechtsunwirksam, die Ehegatten S***** seien als Treuhänder für den Nebenintervenienten aufgetreten, um die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erschleichen. Das Erstgericht gab dem zu 5 Cg 272/84 erhobenen Klagebegehren mit der Begründung statt, es sei ohne Bedeutung, ob die Ehegatten S***** bloß als Treuhänder für den Nebenintervenienten erworben hätten. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Der Oberste Gerichtshof hob mit dem Beschluß 7 Ob 602/89 das Urteil des Berufungsgerichtes auf. Es sei rechtlich von Bedeutung, ob es sich bei dem Übergabsvertrag vom November 1982 um ein Umgehungsgeschäft gehandelt habe. Das Berufungsgericht gelangte nach Beweisergänzung durch Vernehmung eines Zeugen zu dem Ergebnis, es könne nicht festgestellt werden, daß die Ehegatten S***** den Übergabsvertrag nur als Treuhänder für den Nebenintervenienten abgeschlossen hätten, um die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Eigentumserwerbes durch den Nebenintervenienten zu umgehen. Das Gericht zweiter Instanz vernahm die im Berufungsverfahren beantragten Zeugen nicht und bestätigte das klagsstattgebende Ersturteil neuerlich. Der Oberste Gerichtshof wies die dagegen erhobenen Berufungen mit dem Beschluß 7 Ob 570/90 zurück. Das Berufungsgericht habe die Zulässigkeit der im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge zu Recht verneint.
Im nunmehr vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger gegenüber der Beklagten die Feststellung, daß er Eigentümer der (genau bezeichneten) Liegenschaften und Liegenschaftsanteile sei. Die Beklagte sei schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes einzuwilligen. Überdies stellte der Kläger ein "Eventualbegehren", die Beklagte sei schuldig, in die grundbücherliche Einverleibung des Hälfteeigentums des Klägers an den Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen einzuwilligen. Der Kläger brachte im wesentlichen vor, die Ehegatten S***** hätten die Liegenschaften und Liegenschaftsanteile treuhändig für ihn erworben, es sei vereinbart worden, daß die Treuhänder verpflichtet seien, jederzeit die Liegenschaften und Liegenschaftsanteile an den Kläger zu übertragen.
Die Beklagte wendete ein, es sei nie eine Treuhandvereinbarung geschlossen worden. Im übrigen sei auch nach den Behauptungen des Klägers die Eintragung seines Eigentums nicht vereinbart worden. Ein Treuhandvertrag wäre auch nicht gültig, weil selbst nach dem Vorbringen des Klägers die Beklagte davon nichts gewußt habe, sondern nur ihr Ehemann. Schließlich wäre ein Treuhandvertrag nichtig, weil er grundverkehrsbehördlich nicht genehmigt worden sei und auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vorliegen.
Dem hielt der Kläger entgegen, daß er selbst die Voraussetzungen für eine grundverkehrsbehördliche Bewilligung des Kaufes erfülle und die Treuhandvereinbarung derart geschlossen worden sei, daß die Beklagte verpflichtet sei, über jederzeitiges Verlangen das Treugut herauszugeben. Ihr Ehemann Martin S***** habe ausdrücklich erklärt, daß er zum Abschluß des Treuhandvertrages von seiner Ehegattin bevollmächtigt sei. Diese habe von diesem Rechtsgeschäft gewußt und diese Erklärung nicht widerrufen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es wiederholte die negative Feststellung des Verfahrens 5 Cg 272/84, es stehe nicht fest, ob jemals vereinbart worden sei, daß der Erwerb der Liegenschaft für die Ehegatten S***** selbst oder treuhändig für den Kläger erfolgen solle. Die Beklagte habe von allfälligen Vereinbarungen zwischen ihrem Ehemann und dem Kläger nichts gewußt, habe ihren Ehemann nicht bevollmächtigt, eine Treuhandvereinbarung zu schließen und habe eine derartige Vereinbarung nie genehmigt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, im Rechtsstreit 5 Cg 272/84 sei mit Bindungswirkung für die Parteien des gegenständlichen Prozesses festgestellt worden, daß das Bestehen eines Treuhandverhältnisses nicht erweislich sei. Der Kläger sei im Vorprozeß als Nebenintervenient beteiligt gewesen, sein rechtliches Gehör sei daher ausreichend gewahrt worden. Der Entscheidungstenor und die notwendigen Entscheidungselemente der Urteile im Vorprozeß erschienen für eine Bindungswirkung durchaus tauglich, auch die Entscheidungselemente im Vor- und Folgeprozeß seien als gleichwertig anzusehen. Aus diesem Grunde, und weil es unvereinbar erschiene, durch unterschiedliche Feststellungen hinsichtlich eines identen Sachverhaltes miteinander nicht vereinbare Entscheidungen zu schaffen, sei die Bindungswirkung gegeben. Schon aus diesem Grunde sei das Klagebegehren abzuweisen. Das vom Kläger erhobene Eventualbegehren sei nur als solches bezeichnet, stelle aber seinem Wesen nach kein solches dar, sondern lediglich eine Einschränkung des Urteilsbegehrens auf den halben Liegenschaftsanteil, offenbar jenen, welchen die Beklagte im Erbweg erworben habe.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, die Bindungswirkung setze grundsätzlich Identität der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhaltes und, anstelle der Identität des Begehrens, einen im Gesetz gegründeten Sachzusammenhang voraus. Die Bindungswirkung sei regelmäßig gegeben, wenn der rechtskräftig entschiedene Anspruch als Vorfrage, also als bedingendes Rechtsverhältnis für den neuen Anspruch, anzusehen sei. Diese Präjudizialwirkung könne aber nur dann angenommen werden, wenn das Präjudizialverhältnis selbst Gegenstand der Sachentscheidung, also Inhalt des der Entscheidung tatsächlich zugrundeliegenden Entscheidungsbegehrens gewesen sei. Die bloße Lösung als Vorfrage in den Entscheidungsgründen des Vorurteils löse die Rechtskraftwirkung nicht aus. Eine zwei verschiedenen Streitgegenständen gemeinsame Vorfrage könne in beiden Prozessen verschieden beurteilt werden (Fasching III 706 ff; Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1518; JBl. 1990, 52). Im vorliegenden Fall sei zu bedenken, daß die Frage des Vorliegens eines Treuhandverhältnisses zwischen dem Kläger und den Ehegatten S***** sowohl im Vorprozeß als auch im gegenständlichen Rechtsstreit als Vorfrage zu prüfen gewesen sei, sodaß eine Präjudizialität im oben dargestellten Sinn nicht vorliege. Von der Rechtsprechung werde aber auch eine Bindungswirkung von Vorentscheidungen angenommen, wenn es das Gebot der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie erfordere, wobei hier insbesondere die Bindung abweisender Urteile erweitert werde (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1519; JBl. 1990, 52; SZ 52/151; RZ 1977/49). Als Voraussetzung sei formuliert worden, daß ein im Gesetz begründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren bestehe und dieser inhaltliche Zusammenhang so eng sei, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatteten (so JBl. 1990, 52). Die hier beklagte Partei sei im Vorprozeß durchgedrungen, weil die vom Nebenintervenienten und den Gegenparteien vorgebrachte Treuhand nicht habe erwiesen werden können. Der Nebenintervenient, der sich bereits im Vorprozeß zur Dartuung seines Interventionsinteresses auf das Treuhandverhältnis berufen habe, sei im Vorprozeß auf seiten der Klägerin beigetreten. Das rechtliche Gehör des Nebenintervenienten sei im Vorprozeß, gerade zur Frage der Treuhand, nicht gewahrt gewesen, weil ein diesbezügliches Beweisanbieten dem Prozeßstandpunkt der Hauptpartei des Nebenintervenienten widersprochen und daher ihren Widerspruch hervorgerufen hätte und somit nicht Gegenstand des Vorprozesses haben werden können (siehe § 19 Abs. 1 letzter Satz ZPO). Das Berufungsgericht sei daher der Ansicht, daß - im Hinblick auf die nicht ausreichende Durchsetzungsmöglichkeit des rechtlichen Gehörs des Nebenintervenienten im Vorprozeß zur wesentlichen Frage des nunmehrigen Rechtsstreites - nicht von einer Parteienidentität ausgegangen werden könne, die eine Bindungswirkung erzeugen könne (siehe VfGH G 73/89 = JBl. 1991, 104). Darüber hinaus gehe der Sinnzusammenhang beider Prozesse nicht wesentlich über den Umstand, daß beiden Prozessen eine gemeinsame Vorfrage zugrundeliege, hinaus, es stelle sich auch nicht die Frage der Erweiterung der Bindungswirkung einer abweislichen Entscheidung. Es sei daher nicht von einer Bindungswirkung der Entscheidung des Vorprozesses auszugehen. Darüber hinaus sei die Feststellung, die Beklagte habe ihren Ehemann nicht bevollmächtigt, eine Treuhandvereinbarung zu schließen, noch habe sie eine derartige Vereinbarung jemals genehmigt, mangelhaft zustandegekommen, weil ein dazu beantragter Zeuge nicht vernommen worden sei. Da im Ersturteil die Abweisung des Klagebegehrens lediglich auf die angenommene Bindungswirkung der Entscheidung des Vorprozesses gegründet werde, könne auf die weiteren, von der Beklagten behaupteten Abweisungsgründe noch nicht eingegangen werden.
Die Beklagte bekämpft den Beschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs und beantragt, diesen dahin abzuändern, daß Haupt- und Eventualbegehren abgewiesen werden. Hilfsweise stellt die Beklagte einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin vertritt die Ansicht, die Entscheidung des Vorprozesses sei bindend, weil der Kläger als Nebenintervenient beteiligt gewesen sei. Die Beklagte habe im Vorprozeß einem Vorbringen des Nebenintervenienten nicht widersprochen. Selbst bei Ablehnung der Bindungswirkung müsse das Klagebegehren aber abgewiesen werden. Das Feststellungsbegehren sei nicht berechtigt, weil der Kläger auch als Treuhänder nicht Eigentümer wäre. Das Begehren auf grundbücherliche Einverleibung sei abzuweisen, weil der Kläger nie um grundverkehrsbehördliche Genehmigung angesucht habe, überdies wäre das Treuhandgeschäft ein nichtiges Umgehungsgeschäft. Der Kläger habe selbst ausgesagt, daß seine grundbücherliche Einverleibung nicht vereinbart worden sei. Die Beklagte selbst habe keinen Treuhandvertrag geschlossen und habe die zweite Liegenschaftshälfte ohne Kenntnis von einem Treuhandvertrag geerbt. Da die verdeckte Treuhand nach außen keine Wirkungen erzeuge, habe sie jedenfalls im Erbweg auch freies Eigentum an der zweiten Liegenschaftshälfte erworben. Unwidersprochen durch die klagende Partei sei auch, daß der Kaufpreis für die Liegenschaft durch die Ehegatten S***** bezahlt worden sei. Daher könne kein Treuhandverhältnis bestanden haben, weil ein Treuhänder im eigenen Namen und auf fremde Rechnung handle. Der Kläger biete die Bezahlung des von den Ehegatten S***** aufgewendeten Betrages nicht an.
Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:
Die Wirkungen rechtskräftiger Urteile im Zivilprozeß erstrecken sich (abgesehen vom Fall der Rechtsnachfolge) grundsätzlich nur auf die Parteien (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1524; MietSlg. 7665; SZ 5/159 ua). Der einfache Nebenintervenient ist aber nicht Partei und daher wird eine erweiterte Rechtskraft ihm gegenüber überwiegend abgelehnt (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 404; MietSlg. 7665; 5 Ob 588/79). Selbst wenn man aber der gegenteiligen, von Reischauer in ÖJZ 1979, 57 ff vertretenen Ansicht folgte, wäre für die Beklagte nichts gewonnen. Reischauer bejaht die Bindung nämlich nur dann, wenn der Intervenient durch die Hauptpartei nicht behindert wurde, er im Vorprozeß also faktisch dieselbe Stellung wie die Hauptpartei und damit ausreichend Gehör hatte. Entgegen den Ausführungen im Rekurs lagen diese Voraussetzungen aber nicht vor. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz, in welchem er seinen Beitritt als Nebenintervenient erklärte, vorgebracht, die Ehegatten S***** hätten die Liegenschaften und Liegenschaftsanteile für ihn als Treuhänder erworben (ON 17 in 5 Cg 272/84 des Erstgerichtes). Dieses Vorbringen stand aber zu jenem der Klägerin im Widerspruch, die das Vorbringen der Beklagten über eine Treuhandvereinbarung (5 Cg 272/84, ON 10 und S. 3 der ON 12) bestritten hatte (ON 10, S. 1 und 4). Das Vorbringen des Nebenintervenienten, mit dem die Richtigkeit von Behauptungen der Beklagten des Vorprozesses zugestanden wurde, unterstützte nicht den Rechtsstandpunkt der Hauptpartei, es stand mit diesem im Widerspruch und war daher nicht zu beachten (vgl. Fasching II 224 und Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 404). Der Kläger hatte somit als Nebenintervenient im Verfahren keine Möglichkeit, sein Vorbringen über ein Treuhandverhältnis unter Beweis zu stellen. Das rechtliche Gehör wurde ihm nicht gewährt. Der Hinweis der Beklagten auf JBl. 1984, 265 ist nicht zielführend, denn diese Entscheidung behandelte den Fall eines erfolglos im Wege der Streitverkündung Aufgeforderten. In den Fällen, in denen wegen eines "Sinnzusammenhanges" (Fasching, ZPR2, Rz 1519) eine Erweiterung der Bindung angenommen wurde, bestand zwar keine Identität des Begehrens, wohl aber eine Identität der Parteien (EFSlg. 41.703; RZ 1977, 105; RZ 1980, 138), oder es handelte sich um die Bindung eines gegen eine Personengesellschaft ergangenen Urteils gegenüber einem Gesellschafter (SZ 52/51). Auf den vorliegenden Fall sind die dort aufgestellten Grundsätze nicht anwendbar. Das Berufungsgericht hat somit eine Bindung an das im Verfahren 5 Cg 272/84 des Erstgerichtes ergangene Urteil mit Recht verneint.
Soweit die Beklagte einwendet, sie und ihr Ehemann hätten den Kaufpreis bezahlt, der Kläger biete keine Zahlung an, ist darauf hinzuweisen, daß diese Frage im Verfahren erster Instanz nicht erörtert wurde, es fehlen Feststellungen darüber, wer den Kaufpreis bezahlte. Den Rekursausführungen, die Beklagte habe keinen Treuhandvertrag geschlossen und habe von einem solchen nichts gewußt, ist entgegenzuhalten, daß nach Auffassung des Berufungsgerichtes die Feststellungen des Erstgerichtes, die Beklagte habe ihren Ehemann nicht bevollmächtigt, eine Treuhandvereinbarung zu schließen, noch habe sie eine derartige Vereinbarung jemals genehmigt, mangelhaft zustandegekommen seien. Dem kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. Eine vertragliche Verpflichtung der Ehegatten S*****, ihm das Eigentum zu übertragen, hat der Kläger schon in der Klage behauptet. Da der Kläger vorbrachte, er würde eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erhalten, würde ein Treuhandverhältnis nicht unbedingt ein Umgehungsgeschäft darstellen. Der Umstand, daß der Kläger bisher noch nicht um die grundverkehrsbehördliche Bewilligung angesucht hat, würde an einem Anspruch gegenüber der Beklagten auf Einwilligung in die bücherliche Einverleibung nichts ändern. Richtig ist wohl, daß der Kläger als Treuhänder nicht Eigentümer wäre und eine Feststellung, er sei Eigentümer, daher nicht möglich ist. Vor Fällung eines abweisenden Teilurteils über das Feststellungsbegehren ist die Frage der Formulierung des Klagebegehrens jedoch mit dem Kläger zu erörtern und ihm Gelegenheit zu geben, das Begehren zu ändern oder einzuschränken.
Aus diesen Gründen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
Anmerkung
E29163European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB00523.92.0408.000Dokumentnummer
JJT_19920408_OGH0002_0020OB00523_9200000_000