TE OGH 1993/4/20 1Ob541/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.1993
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria H*****, vertreten durch Dr. Christoph Schwab, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagten Parteien 1. Josef B*****, und 2. Erna B*****, vertreten durch Dr. Alois Nußbaumer, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 14. Oktober 1992, GZ 1 R 140/92-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 13. April 1992, GZ 1 Cg 73/91-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 3.985,34 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 664,22 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin und ihr Ehegatte waren bis 1972 je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 124 KG Hörgersteig, zu deren Gutsbestand unter anderem das Grundstück 1707/1 Wald gehört. Aufgrund des Übergabsvertrags vom 15.3.1972 wurde auf dieser Liegenschaft am 19.9.1972 das Eigentumsrecht für deren Sohn einverleibt; in diesem Vertrag bedangen sich die Übergeber ein Wohnungsrecht und ein Ausgedinge aus. Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 125 KG Hörgersteig, zu deren Gutsbestand unter anderem die Grundstücke 1685 und 1696 gehören.

Die Klägerin begehrte die Feststellung, daß sich ein - im Begehren näher umschriebener - Teil des Grundstücks 1707/1 jedenfalls in der Zeit vom 21.6.1948 bis 15.3.1972 stets „im ausschließlichen Hälftebesitz und von jeder außerbücherlichen Ersitzung des Eigentumsrechtes durch die Rechtsvorgänger der Beklagten als Eigentümer der“ Grundstücke 1696 und 1985 „freien Hälfteeigentum der Klägerin befand“. Sie brachte vor, sie und ihr Ehegatte hätten das Grundstück 1707/1 zur Gänze genutzt. 1988 hätten die Beklagten deren Sohn als Übernehmer der Liegenschaft in einem Rechtsstreit auf Feststellung in Anspruch genommen, daß sie einem näher genannten Vermessungsplan zufolge dort umschriebene Teile dieses Grundstücks ersessen hätten. Diesem Begehren sei rechtskräftig stattgegeben worden. Das Grundstück sei jedoch während der fraglichen Zeit stets von der Klägerin (und deren Ehegatten) genutzt worden. Deren Feststellungsinteresse leite sie aus ihrer Gewährleistungsverpflichtung aus dem Übergabsvertrag und insbesondere daraus ab, daß sich die Verpflichtung des Übernehmers zur Beistellung von Brennholz auf das Grundstück 1707/1 in dessen Gesamtausmaß erstrecke. Dem Grundstück komme ein Wert von mindestens 1 Mio S zu, sodaß der Übernehmer dann eine Vertragsanpassung zu ihren Lasten begehren könnte. Mit der begehrten Feststellung werde die Behauptung der Beklagten, sie und ihre Rechtsvorgänger hätten die in Anspruch genommenen Grundflächen ersessen, entkräftet.

Die Beklagten wendeten insbesondere ein, im Vorprozeß sei dem Sohn der Kläger gegenüber rechtskräftig festgestellt worden, daß sie Eigentümer der schon genannten Grundstücksflächen seien. Trotz der fehlenden Parteiidentität beziehe sich dieses Verfahren auch auf den von der Klägerin anhängig gemachten Rechtsstreit. Dieser ermangle aber auch das Rechtsschutzinteresse, weil Gewährleistungsansprüche aus dem Übergabsvertrag, bei dem das Schenkungselement überwiege, ausgeschlossen seien. Das im Übergabsvertrag vereinbarte Schlägerungsrecht umfasse das Grundstück 1707/1 nicht.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte fest, im Vorprozeß sei rechtskräftig festgestellt worden, daß der mehrfach erwähnten Vermessungsurkunde vom 23.2.1988 zufolge die im Feststellungsbegehren genannten Grundflächen jeweils zur Hälfte im Eigentum der Beklagten stünden.

Rechtlich meinte das Erstgericht, der Klägerin ermangle das Feststellungsinteresse, weil eine unmittelbare rechtliche Auswirkung der begehrten Feststellung auf ihre Rechtsposition nicht absehbar sei; auch ein dem Feststellungsbegehren stattgebendes Urteil könne Streitigkeiten, die sich aus der Tatsache ergäben, daß im Rechtsverhältnis zwischen dem Übernehmer und den Beklagten deren Eigentum an den umstrittenen Teilflächen festgestellt worden sei, nicht verhindern. Auf die Anfechtung des Übergabsvertrags wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes sei übrigens auch verzichtet worden.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß zwar der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige, die ordentliche Revision jedoch nicht zulässig sei. Es führte aus, es sei von dem im Vorprozeß ergangenen Urteil auszugehen. Darin sei rechtskräftig festgestellt worden, daß die Beklagten Eigentümer der auch im gegenwärtigen Verfahren umstrittenen Grundstücksflächen seien. Die gleiche Frage sei Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, weil die Klägerin die Feststellung begehre, sie und nicht die Beklagten sei gemeinsam mit ihrem Ehegatten während eines Teils der Ersitzungszeit ausschließliche Besitzerin der Grundstücksteile gewesen. Die Rechtskraftwirkung des Urteils im Vorprozeß erstrecke sich mangels Parteiidentität zwar nicht auf dieses Verfahren, das gelte jedoch nicht, wenn die im Vorprozeß ergangene Entscheidung auch privatrechtliche, das Recht, auf das sich eine Partei im gegenwärtigen Prozeß berufe, betreffende Wirkungen habe. Die Tatbestandswirkung des rechtskräftigen Urteils im Vorprozeß habe mit der Rechtskraftwirkung nichts zu tun und bestehe darin, daß die Tatsache, daß ein Urteil zwischen den Parteien des Vorprozesses ergangen ist, in bezug auf den dort entschiedenen Rechtsanspruch für und gegen jedermann wirke. Diese Wirkung trete insbesondere ein, wenn das rechtskräftige Urteil als juristische Tatsache Grundlage des gegen die Beklagten geltend gemachten Anspruchs sei, also rechtliche Voraussetzungen, sei es für die Bildung neuer Privatrechtsansprüche, sei es für deren Änderung oder deren Erlöschen geschaffen habe. Die urteilsmäßige Feststellung des Eigentums der Beklagten an den genannten Grundstücksflächen aufgrund jahrzehntelangen Ersitzungsbesitzes bilde einen solchen gesetzlichen Tatbestand, der auch auf den Anspruch der Klägerin auf Feststellung ihres Besitzes an diesen Grundstücksflächen eine Reflexwirkung entfalte. Das rechtskräftige Urteil im Vorprozeß schließe das von der Klägerin erhobene Begehren aus. Es setze nämlich voraus, daß nicht die Klägerin (Mit-)Besitzerin dieser Grundstücksflächen gewesen sei, sondern daß ausschließlich die Beklagten diese besessen hätten. Sei rechtskräftig festgestellt worden, daß die Beklagten das Eigentum an den Grundstücksflächen durch Ersitzung erworben haben, könne die Frage des Ersitzungsbesitzes im vorliegenden Rechtsstreit nicht neuerlich aufgerollt werden.

Die von der Klägerin dagegen erhobene außerordentliche Revision ist zwar zulässig, weil das Gericht zweiter Instanz bei Beurteilung der Tatbestandswirkung staatlicher Hoheitsakte von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist, sie ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht sprach der Revisionswerberin das Feststellungsinteresse ab, weil deren Rechtsstellung durch den Ausgang des von ihr anhängig gemachten Streitverfahrens nicht beeinflußt werden könne. Das Berufungsgericht verneinte dagegen die Berechtigung des Feststellungsbegehrens mit der Begründung, dem Begehren stehe die Tatbestandswirkung des im Vorprozeß ergangenen Urteils entgegen, sodaß sich die Frage nach dem Feststellungsinteresse gar nicht mehr stelle. Die Erwägungen des Gerichtes zweiter Instanz rechtfertigen jedoch die Abweisung des Feststellungsbegehrens nicht:

Das Berufungsgericht mißt dem Urteil im Rechtsstreit zwischen dem Sohn der Kläger als deren Rechtsnachfolger und den Beklagten, an dem die Klägerin nicht beteiligt war, zu Unrecht die Wirkung zu, daß es das hier erhobene Feststellungsbegehren ausschließe. Dabei erkannte das Gericht zweiter Instanz, daß sich die Rechtskraftwirkung des Urteils mangels Parteienidentität nicht auf das vorliegende Verfahren erstrecken kann, selbst wenn in beiden Verfahren dieselbe Frage für den Streitausgang von ausschlaggebender Bedeutung ist. Das Berufungsgericht will die von ihm gewählte Lösung auch an die Tatbestands- (oder Reflex-)Wirkung des Urteils knüpfen, verkennt dabei aber deren Wesen und Tragweite. Die Tatbestandswirkung eines Urteils oder eines anderen der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit teilhaftigen individuellen staatlichen Hoheitsakts ist nur dann anzunehmen, wenn dieser Willensakt rechtliche Voraussetzung für andere privatrechtliche Ansprüche zwischen denselben oder anderen Parteien ist. Sie ist nicht - wie etwa die erweiterte Rechtskraft - eine Folgewirkung der materiellen Rechtskraft, sondern tritt nur dann und insoweit ein, als das im materiellen Recht angeordnet ist (SZ 63/4 mzN aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum). Dem Hoheitsakt kommt somit nur dann Tatbestandswirkung zu, wenn das historische Ereignis der Setzung dieses hoheitlichen Willensakts für die Tatfrage des Folgeverfahrens deshalb von Bedeutung ist, weil entweder schon das Gesetz oder doch wenigstens ein Rechtsgeschäft an das Vorhandensein dieses Hoheitsakts besondere Rechtsfolgen knüpft oder dessen Existenz einen Sachverhalt schafft, der selbst wieder das Merkmal eines bestimmten Tatbestands ist (SZ 59/116; SZ 53/42 ua). Die Tatbestandswirkung des dem Feststellungsbegehren stattgebenden Urteils - wie hier des Urteils im Vorprozeß - besteht nun darin, daß jeder Dritte die Tatsache, daß das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen dieses Verfahrens bindend festgestellt wurde, auch gegen sich gelten lassen muß. Soweit der Dritte aber nicht Gesamt- oder auch nur Einzelrechtsnachfolger einer der Parteien dieses Rechtsstreits ist (vgl. SZ 59/116; SZ 53/42; 6 Ob 701/89 ua), muß er jedoch im Rechtsstreit über einen von einem anderen (vor allem einer der Parteien des Vorprozesses) aus dieser Tatsache abgeleiteten Anspruch die Richtigkeit des Urteils im vorangegangenen Verfahren sowie die Rechtsbeziehungen der Streitteile in diesem Prozeß - soweit für den nun anhängigen Rechtsstreit von Bedeutung - nicht einfach hinnehmen, sondern kann sie vom Prozeßgericht überprüfen lassen. Wer - wie das Berufungsgericht, aber auch die für dessen Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidungen SZ 43/47 und JBl. 1976, 90 - den in den Folgeprozeß involvierten Dritten an das Urteil des Vorprozesses, dessen Inhalt und Ergebnis er mangels Beteiligung gar nicht hätte beeinflussen können, unter Berufung auf dessen Tatbestandswirkung binden wollte, befände sich damit, wie Kralik in seiner Glosse zu JBl. 1976, 90 (dort 92 f) überzeugend nachwies, auf dem Boden der materiellen Rechtskrafttheorie, die aber wenigstens für den österreichischen Rechtsbereich einhellig abgelehnt wird. Das unrichtige Urteil gestaltet die privatrechtliche Rechtslage zwischen den Parteien keineswegs neu, sondern schneidet den von der Rechtskraft betroffenen Personen (also regelmäßig den Prozeßparteien bzw. deren Rechtsnachfolgern) jede dem Feststellungsinhalt des Urteils widersprechende Behauptung in einem künftigen Verfahren ab. Auf dem Boden der prozessualen Rechtskrafttheorie taucht die Frage, ob ein unrichtiges Urteil die Rechtslage verändert, daher gar nicht auf (SZ 63/4 mwN), sodaß von der Rechtskraft nicht berührten Personen in einem Folgeprozeß Behauptungen, die mit dem Urteil des Vorprozesses in (selbst unlösbarem) Widerspruch stehen, nicht verwehrt sein können. Diese subjektiven - parteibezogenen - Grenzen der Rechtskraft müssen trotz der dadurch möglichen unterschiedlichsten Verfahrensergebnisse beachtet werden, um dem höher zu bewertenden, durch Art. 6 Abs. 1 MRK im Verfassungsrang anerkannten Grundrecht des rechtlichen Gehörs in gebotener Weise Rechnung zu tragen (Kralik aaO 93; VfGH in JBl. 1991, 104; vgl. auch G. Musger in JBl. 1991, 420, 423 ff). Die der vom Gericht zweiter Instanz zitierten Judikatur zugrundeliegende Rechtsansicht, der schon die jüngere Rechtsprechung (SZ 63/4; SZ 59/116) in der Sache nicht mehr folgte, kann daher nicht aufrechterhalten werden. Zu Unrecht beruft sich das Gericht zweiter Instanz übrigens zur Dartuung seiner Ansicht auch auf Fasching (in Komm. III 745 und LB2 Rz 1565), weil dieser Autor gerade an den zitierten Stellen vor der Gefahr der Verwechslung warnt und den „immer wieder feststellbaren“ Versuch, auf dem Umweg über die Tatbestandswirkung den auf die Parteien beschränkten Umfang der materiellen Rechtskraft zu erweitern, entschieden ablehnt.

Im materiellen Recht findet die vom Berufungsgericht der Tatbestandswirkung des Urteils im Vorprozeß zugedachte Dimension keine Deckung, sodaß gar nicht erst geprüft werden müßte, ob eine solche Anordnung dem Verfassungsgebot des Art. 6 Abs. 1 MRK standhielte (vgl. hiezu Musger aaO 422 ff). Im Ergebnis liefe die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf die konventionswidrige Abschneidung des rechtlichen Gehörs hinaus, von dem die Klägerin im Vorprozeß mangels Parteistellung ausgeschlossen war.

Steht demnach das Urteil im Vorprozeß der Prüfung des Besitzstandes der Klägerin während des von ihr relevierten Zeitraums nicht entgegen, erweist es sich - entgegen dem Berufungsgericht - doch als notwendig, das von den Beklagten bestrittene Feststellungsinteresse der Klägerin zu prüfen, das vom Erstgericht zu Recht verneint wurde.

Die Klägerin begründet ihr Feststellungsinteresse mit dem Argument, sie sei ihrem Sohn, sollte sie ihm gemeinsam mit ihrem Ehegatten ein zur Erfüllung des Ausgedinges erforderliches Waldgrundstück übergeben haben, das bei der Übergabe bereits aus ihrem Besitzstand ausgeschieden war, insoweit gewährleistungspflichtig; überdies könne der Übernehmer dann auch wegen der Verschiebung der Wertverhältnisse Vertragsanpassung (§ 872 ABGB) fordern. Solchen rechtlichen Schritten ihres Sohnes könne sie nur mit dem von ihr erhobenen Feststellungsbegehren „entgegenarbeiten“. Diese Auffassung erweist sich jedoch gerade aus den weiter oben angestellten, aber im wesentlichen schon von der Klägerin in ihrer Revision selbst vorgetragenen Erwägungen zu den Grenzen der Tatbestandswirkung als verfehlt:

Das zum Gegenstand der Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis muß eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben, es muß also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Dieser vorbeugenden Wirkung können Feststellungsklage und -urteil indes nur dann gerecht werden, wenn ein aktueller Anlaß zu einer solchen vorbeugenden Klärung überhaupt gegeben ist (Fasching, LB2 Rz 1096 ff). Die Klägerin will auch der ihr ihren Behauptungen zufolge drohenden Inanspruchnahme durch ihren Sohn vorbeugen, der nach den Ergebnissen des Vorprozesses Gewährleistungsansprüche und irrtumsrechtliche Vertragsanpassung geltend machen könne (und auch wolle). Gerade dieses Ziel kann die Klägerin mit der gegen die Beklagten gerichteten Feststellungsklage aber nicht erreichen, weil ihr Sohn - ebenso wie sie durch das Urteil im Vorprozeß - auch durch ein ihrem Begehren stattgebenden Urteil in seiner Rechtsstellung nicht getroffen würde, weil diese Entscheidung in dem durch eine Gewährleistungs- bzw. Vertragsanpassungsklage ihres Sohnes eingeleiteten Rechtsstreit aus den voranstehenden Erwägungen keine aus der materiellen Rechtskraft fließende Bindungswirkung entfalten könnte. Ihrem Sohn bliebe es vielmehr unbenommen, in dem von ihm eingeleiteten Rechtsstreit Behauptungen im Widerspruch zu einem solchen Feststellungsurteil aufzustellen, die das Gericht ohne Bindung an diese Entscheidung zu prüfen hätte. Die Feststellungsklage ist daher stets dann unzulässig, wenn sie in dem zur Dartuung des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ins Treffen geführten Prozeß keine Rechtskraft (also weder das Wiederholungsverbot noch die Präklusionswirkung) entfalten könnte (vgl. ZBl. 1923/92). Wie die Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung zutreffend bemerken, könnte die von der Klägerin gewünschte Vorbeugungswirkung - wenn überhaupt - nur einem gegen ihren Sohn gerichteten Feststellungsbegehren mit derartigem Inhalt zukommen; mit der zur Vorbeugung künftiger Rechtsstreitigkeiten erhobenen Feststellungsklage ist der drohenden Leistungsklage zu begegnen, sie ist daher auch gegen denjenigen zu richten, von dem die befürchtete Rechtsverfolgung, die es zu vermeiden gilt, droht.

An diesem Ergebnis könnte auch die Tatsache, daß der Sohn der Klägerin Rechtsnachfolger in deren Eigentum an der von der Ersitzung betroffenen Liegenschaft ist, nichts ändern, weil der Rechtsnachfolgeakt dem Feststellungsverfahren vorausgegangen ist und das Urteil in dem vom Rechtsvorgänger eingeleiteten Feststellungsverfahren daher auf das schon vorher übergegangene Recht keine Wirkung mehr entfalten könnte; der Sohn der Klägerin bleibt vielmehr an das gegen ihn ergangene Urteil im Vorprozeß gebunden.

Mangels des nach § 228 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses haben die Vorinstanzen daher im Ergebnis zu Recht das Feststellungsbegehren abgewiesen, sodaß der außerordentlichen Revision ein Erfolg versagt bleiben muß.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Textnummer

E31168

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0010OB00541.93.0420.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten