Begründung: Das Berufungsgericht wies die am 11. Dezember 1987 zur Post gegebene Berufung des Klägers gegen das Ersturteil, das dem Klagevertreter am 12. November 1987 zugestellt worden war, als verspätet zurück. Rechtliche Beurteilung Der gegen diesen Beschluß gerichtete Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, beginnt die Berufungsfrist gemäß § 464 Abs. 2 ZPO mit dem Tag der Zustellung der ... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht wies die in einer Nichtferialsache am 23. September 1987 zur Post gegebene Berufung der klagenden Partei als verspätet zurück, weil die Berufungsfrist wegen der am 21. August 1987 vorgenommenen Zustellung der Ausfertigung des angefochtenen Urteils bereits am 22. September 1987 abgelaufen sei. Rechtliche Beurteilung Der dagegen erhobene Rekurs der klagenden Partei ist nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, jedoch nicht berechtigt... mehr lesen...
Begründung: Im vorliegenden Rechtsstreit - es handelt sich um keine Ferialsache im Sinne des § 224 ZPO - wurde das Urteil des Erstgerichtes dem Beklagtenvertreter am 6. August 1987 zugestellt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten wurde am 23. September 1987 zur Post gegeben. Das Berufungsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung der Beklagten als verspätet zurück. Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, die Zustellung des Urteiles des E... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies die auf Zahlung von 450.000 S samt Anhang gerichtete Klage ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Das Berufungsurteil wurde dem Klagevertreter am 13. August 1987 zugestellt. Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die am 23. September 1987 zur Post gegebene Revision der klagenden Partei als verspätet zurück. Dagegen richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den Zurückweisungsb... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile haben am 24. Oktober 1953 die Ehe geschlossen, sie leben seit dem Jahre 1962 getrennt. Der Beklagte leistete der Klägerin seither freiwillig einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.000,---. Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihr einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 4.000,-- zu bezahlen. Sie begründete das Unterhaltsbegehren damit, daß sie nach einem Unfall und im Hinblick auf ihr Alter von 59 Jahren arbeitsunfähig sei. Eine... mehr lesen...
Begründung: Das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes wurde den beklagten Parteien am 30. Juli 1987 zugestellt. Rechtliche Beurteilung Die am 23. September 1987 zur Post gegebene, am 24. September 1987 beim Erstgericht eingelangte Revision der erstbeklagten Partei ist verspätet. Fällt der Beginn einer Frist in die Gerichtsferien, wird die Frist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der Gerichtsferien verlängert (§ 225 Abs 1 ZPO). Di... mehr lesen...
Begründung: Der vom Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht unter Rechtskraftvorbehalt gefaßte Beschluß vom 24. Juni 1986 (ON 34 dA), mit dem das im klagsabweisenden Sinn ergangene Urteil des Erstgerichtes (5 Cg 1793/84-28) des Landesgerichtes Feldkirch aufgehoben wurde, wurde dem Beklagtenvertreter am 29. Dezember 1986 zugestellt. Der dagegen von der Beklagten erhobene Rekurs wurde am 4. Februar 1987 beim Erstgericht überreicht. Das Oberlandesgericht Innsbruck wies diese... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die am Dienstag, dem 23.September 1986, zur Post gegebene, gegen das am 21. Juli 1986 zugestellte erstgerichtliche Urteil gerichtete Berufung der beklagten Partei wegen Verspätung zurückgewiesen. Im Sinne der Bestimmung des § 225 Abs.1 (unrichtig § 255) ZPO und der Entscheidung RZ 1985/4 habe die Berufungsfrist hinsichtlich des während der Gerichtsferien zugestellten, keine Ferialsache betreffenden erstgerichtlich... mehr lesen...
Begründung: Der Klagevertreter gab die Berufung gegen das Ersturteil, das ihm am 13.August 1986 zugestellt worden war, am 23.September 1986 zur Post. Das Berufungsgericht wies die Berufung mit der
Begründung: zurück, die Berufungsfrist habe nach Ablauf der Gerichtsferien um 0 Uhr des 26.August 1986 begonnen und habe mit Ablauf des 28.Tages, also des 22.September 1986, geendet. Die am 23.September 1986 zur Post gegebene Berufung sei daher verspätet. Rechtliche Beurte... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagtenvertreter gab die Berufung gegen das Ersturteil, das ihm am 15. Juli 1986 zugestellt worden war, am 23. September 1986 zur Post. Das Berufungsgericht wies die Berufung mit der
Begründung: zurück, die Berufungsfrist habe nach Ablauf der Gerichtsferien um 0,00 Uhr des 26. August 1986 begonnen und habe mit Ablauf des 28. Tages, also des 22. September 1986, geendet. Die am 23. September 1986 zur Post gegebene Berufung sei daher verspätet. Rechtl... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Abschluß des Kaufvertrages gemäß den Bedingungen wie im Punkt II des in Beilage B beurkundeten Vorvertrages statt. Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,- übersteigt. Das Urteil des Berufungsgerichtes... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erkannte nach rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen durch den Beklagten die gerichtliche Aufkündigung vom 19. Juni 1985, mit der dem Beklagten die im Haus Mellau 67 gemieteten Geschäftsräumlichkeiten zum 15.Februar 1986 aufgekündigt worden waren, als wirksam. Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es ... mehr lesen...
Begründung: Das von der Klägerin erhobene Feststellungs- und Herausgabebegehren wurde in beiden Vorinstanzen abgewiesen. Die Entscheidung der zweiten Instanz wurde laut Zustellausweis dem Vertreter der Klägerin am 10.Juli 1984 zugestellt. Die Revision weist die Eingangsstampiglie des Erstgerichtes mit dem Datum 19. September 1984 und den Vermerk "Briefumschlag", nicht aber einen Vermerk über eine Postaufgabe oder eine persönliche Überreichung auf. Die Revision wurde, wie sich aus ... mehr lesen...
Norm: ZPO §125ZPO §464 Abs2 IZPO §464 Abs3 IIZPO §505 Abs2
Rechtssatz: § 125 ZPO enthält für nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen keine Regelung über den Beginn, sondern nur über den Ablauf der Frist und sagt nichts darüber aus, ob der Tag, mit dem die Frist beginnt, mitzuzählen ist. Für den Beginn der Berufungsfrist ist die Aussage aber im § 464 Abs 2 ZPO enthalten: Sie beginnt am Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigun... mehr lesen...
Die Klägerin begehrte aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus einem Verkehrsunfall von den Beklagten die Zahlung von 60 382.90 S sA; überdies stellte sie ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden aus diesem Verkehrsunfall gerichtetes Feststellungsbegehren. Es handelt sich um keine Ferialsache iS des § 224 ZPO. Das Erstgericht gab mit Urteil vom 28. 6. 1983 dem Klagebegehren statt; dieses Urteil wurde dem Beklagtenvertreter am ... mehr lesen...
Norm: ZPO §125ZPO §225 Abs1ZPO §464
Rechtssatz: Wurde das Urteil innerhalb der Sommergerichtsferien zugestellt, dann endet, soweit es sich um keine Ferialsache handelt, die vierwöchige Berufungsfrist mit Ablauf des 22. September. Entscheidungstexte 8 Ob 225/83 Entscheidungstext OGH 29.03.1984 8 Ob 225/83 Veröff: SZ 57/65 = AnwBl 1984,351 = RZ 1985/4 S 21 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §85ZPO §123ZPO §124ZPO §125
Rechtssatz: Die Verbesserung eines mangelhaften Schriftsatzes ist als rechtzeitig anzusehen, wenn die richterliche Frist (hier: innerhalb der Frist zum Vergleichswiderruf) schon vor der Zustellung des Verbesserungsauftrages abgelaufen wäre und die Verbesserung sofort nach Zustellung (hier: am nächsten Werktag) erfolgt. Entscheidungstexte 1 Ob 566/78 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §125ZPO §225
Rechtssatz: Wurde eine Entscheidung während der Gerichtsferien zugestellt, endet die vierzehntägige Rechtsmittelfrist am 08.September. Entscheidungstexte 1 Ob 506/78 Entscheidungstext OGH 11.01.1978 1 Ob 506/78 Veröff: RZ 1978/109 S 219 3 Ob 622/81 Entscheidungstext OGH 04.11.1981 3 Ob 622/81 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §125ZPO §126 Abs2ZPO §222ZPO §225
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 1 Abs 1 des BG vom 01.02.1961, BGBl Nr 37/1961, vermag eine Ablaufhemmung der sechswöchentlichen Dauer der Gerichtsferien auch dann nicht zu bewirken, wenn der letzte Tag der Gerichtsferien (gemäß § 27 Abs 1 Geo: 25. August) ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist. Entscheidungstexte 6 Ob 436/61 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Das Prozeßgericht hat das auf Anerkennung der außerehelichen Vaterschaft und Unterhaltsleistung gerichtete Klagebegehren des durch das städtische Bezirksjugendamt vertretenen Kindes abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der klagenden Partei, die am 15. Tag nach der Urteilszustellung überreicht worden war, als verspätet zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof hat dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge gegeben. Rechtliche Beurteilung Aus der ... mehr lesen...
Norm: ZPO §105ZPO §125ZPO §416
Rechtssatz: Wird eine an den Magistrat der Stadt Wien zuzustellende Entscheidung durch ein Versehen der Postorgane an eine andere als die nach ihrem Aufgabenkreis dazu berufene Abteilung oder Dienststelle des Magistrates zugestellt, so bewirkt dies keine Verlängerung der Rechtsmittelfrist. Entscheidungstexte 2 Ob 97/51 Entscheidungstext OGH 14.02.195... mehr lesen...