Norm
ZPO §105Rechtssatz
Wird eine an den Magistrat der Stadt Wien zuzustellende Entscheidung durch ein Versehen der Postorgane an eine andere als die nach ihrem Aufgabenkreis dazu berufene Abteilung oder Dienststelle des Magistrates zugestellt, so bewirkt dies keine Verlängerung der Rechtsmittelfrist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0036409Dokumentnummer
JJR_19510214_OGH0002_0020OB00097_5100000_001