Norm: ZPO §64 Abs2ZPO §125ZPO §222 Abs1ZPO §225 Abs1ZPO §464 Abs2
Rechtssatz: Die Frist wird in ihrem Ablauf gehemmt, die Zustellung gilt aber sehr wohl als in den Gerichtsferien vollzogen. Es besteht keinerlei Grundlage dafür, erst den ersten Tag nach den Gerichtsferien, als den Tag der Zustellung zu behandeln, von dem an (§ 464 Abs 2 ZPO) die Frist nach § 125 ZPO zu berechnen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichtes wurde dem Beklagtenvertreter während der (Sommer)Gerichtsferien am 24.August 1992 zugestellt. Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten als verspätet zurück, weil nach dem diesbezüglichen Vermerk (§ 108 Abs 3 GeO) der Leiterin der zuständigen Geschäftsabteilung die Berufung erst am 23.September 1992 beim Erstgericht überreicht worden sei. Das entsprechende Kuvert erliegt nicht im Akt. Rechtlic... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dem Urteil vom 30.12.1991 statt. Das Urteil wurde dem Vertreter der beklagten Partei am Montag, den 27.1.1992 zugestellt. Am Dienstag, den 25.2.1992 gab der Vertreter der beklagten Partei die auch mit diesem Tag datierte Berufung zur Post. Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht wies die Berufung wegen Verspätung zurück. Es führte aus, gemäß § 464 Abs 1 ZPO betrage die Berufungsfrist vier Wochen.... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut W*****, vertreten durch Dr.Helmuth Boller und Dr.Günter Langhammer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Kata T*****, vertreten durch Dr.Christian Jelinek, Rechtsanwalt in Wien, ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das angefochtene Urteil wurde dem Klagevertreter am 7.8.1992 zugestellt (Rückschein AS 160; Vorlagebericht AS 167, Eigenangabe des Klagevertreters AS 162). Das Rechtsmittel wurde am 23.9.1992 zur Post gegeben (Datum des Rechtsmittels AS 166, Vorlagebericht AS 167, Aktenvermerk der Geschäftskanzlei AS 161). Wurde das Urteil innerhalb der Sommergerichtsferien - wie hier - zugestellt, dann endet die vierwöchige Rechtsmittel... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****gesellschaft mbH KG, ***** vertreten durch Dr. Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Walter Strigl und Dr.... mehr lesen...
Begründung: Das Bezirksjugendamt für den 2. Bezirk (kurz: BJA 2) wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 5. Dezember 1975 zum Unterhaltssachwalter der Minderjährigen gemäß § 198 ABGB bestellt. Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 6. Dezember 1989 (ON 90) einen Antrag der durch den Unterhaltssachwalter vertretenen Minderjährigen auf "Angleichung des laufenden Unterhaltsvorschusses an den Unterhaltstitel" ab und verfügte die Zustellung dieses Beschlusses an das "BJA 2 - RS". Entge... mehr lesen...
Begründung: Das Urteil des Erstgerichtes, mit dem dieses das auf Bezahlung einer Immobilienmaklerprovision von 61.200 S sA gerichtete Klagebegehren abwies, wurde dem Vertreter der Klägerin am 27.7.1989 zugestellt. Das Berufungsgericht wies die am 25.9.1989 zur Post gegebene Berufung der klagenden Partei zurück. Da das Urteil des Erstgerichtes innerhalb der Gerichtsferien zugestellt worden sei, habe die Berufungsfrist erst mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen begonnen. Der ers... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung der Kläger vom 18.8.1988 für rechtswirksam und verpflichtete den Beklagten, die von ihm benützte Wohnung im Hause Niederottnang Nr. 118 binnen 14 Tagen zu räumen. Das Berufungsgericht wies die Berufung des Beklagten gegen das erstgerichtliche Urteil als verspätet zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 15.000,-- übersteigt. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, daß das erstge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist auf Grund eines vor dem Jahr 1945 abgeschlossenen Mietvertrages Mieterin der Geschäftsräume top.Nr.TG/4-7 und top.Nr.sout/4 A im Haus der Klägerin in Wien 6., Mariahilferstraße 1c und 1d. Die Klägerin kündigte der Beklagten diese Räumlichkeiten zum 31. März 1986 aus den Kündigungsgründen des § 30 Abs 1, Abs 2 Z 4, Z 7 und Z 13 MRG auf. Zu dem im Revisionsverfahren allein noch in Frage stehenden Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG brachte di... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies - in Stattgebung der von der Beklagten erhobenen Unzuständigkeitseinrede - die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Dieser Beschluß wurde dem Kläger am 23.8.1989 zugestellt. Den dagegen vom Kläger erhobenen, am 25.9.1989 zur Post gegebenen und am 26.9.1989 beim Erstgericht eingelangten Rekurs wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß unter Wiedergabe der SZ 57/65 als verspätet zurück. Rechtliche Beurteilung ... mehr lesen...
Begründung: Dem Vertreter des Klägers wurde das die Klage abweisende erstgerichtliche Urteil vom 28. April 1989 (ON 18) am 4. August 1989 zugestellt (AS 83). Am 25. September 1989 gab er eine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung zur Post, die am 26. September 1989 beim Erstgericht einlangte (ON 19). Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als verspätet zurück, weil die gemäß § 225 Abs. 1 ZPO durch die Gerichtsferien verlängerte vierwöch... mehr lesen...
Begründung: Das dem Klagebegehren stattgebende Urteil wurde dem Beklagtenvertreter am 17. August 1989 zugestellt. Am 25. September 1989 wurde die Berufung des Beklagten zur Post gegeben. Das Erstgericht wies die Berufung als verspätet zurück. Das Ende der Berufungsfrist sei der 22. September 1989 gewesen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten Folge. Es hob den Beschluß des Erstgerichtes ersatzlos auf und trug ihm auf, das Verfahren über die Berufung unter Abstandnahme vom... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung des Zweitbeklagten das der Räumungsklage stattgebende Urteil des Erstgerichtes mit dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt. Das Berufungsurteil wurde dem Vertreter des Zweitbeklagten am 2.August 1989 zugestellt. Das Berufungsgericht wies die am 25.September 1989 zur Post gegebene Revision des Zweitbeklagten mit dem Ausspruch als verspätet zurück, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 300... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das auf Zahlung des Schillinggegenwerts von DM 587,19 s.A. und auf Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Aufwendungen der Klägerin gerichtete Klagebegehren ab. Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichts gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht Folge. Es änderte (mit Urteil) die Entscheidung des Erstgerichts über das Leistungsbegehren der Klägerin (abgesehen von der Abweisung eines geringfügigen Zinsenmehrbegehrens... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Urteil des Berufungsgerichtes ist dem Beklagtenvertreter am 19. Juli 1989 zugestellt worden. Die am 25. September 1989 zur Post gegebene Revision der Beklagten ist verspätet. Gemäß § 505 Abs.2 ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an. Wenn, wie im vorliegenden Fall, das den Lauf der Revisionsfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des Berufungsurteiles an den B... mehr lesen...
Begründung: Das Urteil des Erstgerichtes wurde dem Beklagten am 4. Jänner 1989 zugestellt; das Berufungsgericht wies die am 6. Februar 1989 beim Erstgericht überreichte Berufung als verspätet zurück, da bei einer Zustellung innerhalb der Gerichtsferien der Fristenlauf für die Einbringung der Berufung um null Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien, im vorliegenden Fall dem 7. Jänner 1989 um null Uhr begonnen habe. Daraus folge, daß die Berufung des Beklagten innerhalb der vie... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde den Streitteilen am 30. Dezember 1988 zugestellt. Die am 6. Februar 1989 zur Post gegebene Revision der beklagten Partei ist verspätet. Fällt der Beginn einer Frist in die Gerichtsferien, so wird gemäß § 225 Abs 1 ZPO die Frist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der Gerichtsferien verlängert. Gemäß § 222 ZPO dauern die Gerichtsferien (vom 15. Juli bis 25. August und) vom 24. Dez... mehr lesen...
Begründung: Die in der Rechtssache ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes wurde den Vertretern der klagenden Parteien am 4. Jänner 1989 zugestellt. Rechtliche Beurteilung Die am 6. Februar 1989 zur Post gegebenen Revision der Kläger ist verspätet. Eine Ferialsache liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Wenn das den Lauf der Rechtsmittelfrist auslösende Ereignis, die Zustellung des anzufechtenden Urteils, innerhalb der Geri... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Entscheidung der 2. Instanz wurde dem Kläger am 19. September 1988 zugestellt. Die dagegen erhobene Revision wurde am 18. Oktober 1988, das ist am 29. Tag nach der Zustellung des angefochtenen Urteils, beim Erstgericht überreicht. Da die Revisionsfrist gemäß § 505 Abs 2 ZPO vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an beträgt, ist die Revision verspätet und war daher zurückzuweisen. Ein Zuspruch von Koste... mehr lesen...
Norm: ZPO §125ZPO §464 I
Rechtssatz: Weil der Tag der Zustellung des angefochtenen Urteiles (06.07.1988) der Klägerin nicht zur Gänze zur Verfügung stand, war er in die Revisionsfrist nicht einzurechnen. Entscheidungstexte 7 Ob 684/88 Entscheidungstext OGH 20.10.1988 7 Ob 684/88 7 Ob 45/88 Entscheidungstext OGH 15.12.1988 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte hat Dr. Thorgerd P***, dem verstorbenen Ehegatten der Klägerin, im Jahre 1978 einen Überziehungskredit mit einem Überziehungsrahmen von vorerst 80.000 S eingeräumt, wobei dieser Rahmen im Laufe der Jahre auf 300.000 S aufgestockt wurde. Der Kredit lief über das Konto Nr. 153.700. Die Klägerin unterfertigte den Kreditvertrag als Mitschuldnerin gemeinsam mit ihrem Gatten, ebenso wie die jeweiligen Aufstockungen. Außerdem unterfertigte sie eine Verei... mehr lesen...