Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** B***, Bregenz, Rathausstraße 29, vertreten durch Dr. Eugen Amann, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei L*** V***, vertreten durch den Landeshauptmann Dr. Martin P***, Bregenz, Landhaus, dieser vertreten durch Dr. Norbert Kohler, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 450.000 S samt Anhang infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 30. Oktober 1987, GZ. 6 R 336/86-21, womit die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 24. April 1987, GZ. 6 R 336/86-17, als verspätet zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies die auf Zahlung von 450.000 S samt Anhang gerichtete Klage ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Das Berufungsurteil wurde dem Klagevertreter am 13. August 1987 zugestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die am 23. September 1987 zur Post gegebene Revision der klagenden Partei als verspätet zurück.
Dagegen richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und über die Revision zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes steht im Einklang mit der nun schon ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach eine nach Wochen bestimmte Rechtsmittelfrist wie die Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) bei Zustellung der angefochtenen Entscheidung während der Gerichtsferien ab 0 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien zu berechnen ist, sodaß dem Rechtsmittelwerber wie bei einer nach Tagen bestimmten Frist insgesamt 28 volle Tage außerhalb der Gerichtsferien zur Verfügung stehen (SZ 57/65 = RZ 1985/4 uva, zuletzt etwa 8 Ob 531/86, 2 Ob 16/87, 8 Ob 46, 47/87; siehe auch Petrasch in ÖJZ 1985, 262 und Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 554 und 618). Dieser Auffassung hat der Gesetzgeber mit der Änderung des § 521 Abs 2 ZPO durch Art. II Z 7 der Zivilverfahrens-Novelle 1986 BGBl. 71 Rechnung getragen (798 BlgNR 16. GP 2; 2 Ob 575, 576/86). Der Oberste Gerichtshof sieht sich durch die Rekursausführungen der klagenden Partei nicht veranlaßt, von der erwähnten ständigen Rechtsprechung abzugehen. Die Ansicht, daß die während der Gerichtsferien erfolgte Zustellung des Berufungsurteils erst am 26. August 1987 wirksam geworden ist, sodaß dieser Tag bei der Berechnung der Revisionsfrist nicht mitzurechnen ist, läßt sich aus dem Gesetz ebensowenig ableiten wie die Meinung, daß der Tag der Zustellung in den noch übrigen Teil der Gerichtsferien, um den sich die Revisionsfrist verlängert, einzubeziehen ist. Die Gerichtsferien haben nur auf den Lauf der Fristen, nicht aber auf die Zustellung Einfluß.
Es war daher dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
Anmerkung
E12562European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0050OB00598.87.1215.000Dokumentnummer
JJT_19871215_OGH0002_0050OB00598_8700000_000