Norm
ZPO §125Rechtssatz
§ 125 ZPO enthält für nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen keine Regelung über den Beginn, sondern nur über den Ablauf der Frist und sagt nichts darüber aus, ob der Tag, mit dem die Frist beginnt, mitzuzählen ist. Für den Beginn der Berufungsfrist ist die Aussage aber im § 464 Abs 2 ZPO enthalten: Sie beginnt am Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils und endet an einem gleich bezeichneten Tag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036530Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017