TE OGH 1986/5/26 8Ob540/86

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Veröffentlicht am 26.05.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rochus S***, Kaufmann, 5400 Hallein-Neualm, Buchhammerweg 12, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Wilhelm F***, Privater, und 2.) Franziska F***, Private, beide wohnhaft in 5400 Hallein, Burgfried 82 b, beide vertreten durch Dr. Ernst Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Abschluß eines Kaufvertrages (S 3,100.000,-) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 3. Dezember 1985, GZ 4 R 126/85-47, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 4. Februar 1985, GZ 8 Cg 92/80-40, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens findet nicht statt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Abschluß des Kaufvertrages gemäß den Bedingungen wie im Punkt II des in Beilage B beurkundeten Vorvertrages statt.

Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,- übersteigt.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Klagevertreter am 27.12.1985 zugestellt. Dieser erhob dagegen am 4.2.1986 Revision (siehe AS 485) und gab diese nach dem Postaufgabestempel auch am 4.2.1986 zur Post (siehe AS 479). Er beantragte die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten erstatteten eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist verspätet.

Es handelt sich um keine Ferialsache im Sinne des § 224 ZPO. Gemäß § 505 Abs 2 ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an. Nach § 125 Abs 1 ZPO wird bei Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Gemäß § 125 Abs 2 ZPO enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 225 Abs 1 ZPO ordnet schließlich an, daß dann, wenn der Beginn der Frist in die Gerichtsferien fällt, die Frist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der Gerichtsferien verlängert wird. Die Zustellung des Urteiles des Berufungsgerichtes an den Klagevertreter am 27.12.1985, also innerhalb der gemäß § 222 ZPO vom 24. Dezember bis 6. Jänner dauernden Gerichtsferien, hat zur Folge, daß die Zustellung als innerhalb der Gerichtsferien vollzogen gilt, daß aber die Revisionsfrist erst mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen begann.

Diese vierwöchige Frist endete aber nicht am 4.2.1986 (der ebenso wie der 7.1.1986 ein Dienstag war), sondern schon am Montag, dem 3.2.1986. Die Vorschrift des § 125 Abs 2 ZPO über die Berechnung von nach Wochen bestimmten Fristen geht nämlich von dem Normalfall aus, daß der Tag, in welchen das Ereignis fällt, das den Fristenlauf auslöst, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und daher analog der Vorschrift des § 125 Abs 1 ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen ist. Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall - das den Lauf der Revisionsfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des Urteiles des Berufungsgerichtes an den Beklagtenvertreter, innerhalb der Gerichtsferien erfolgte und somit der Fristenlauf bereits um 0 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien, nämlich des 7.1.1986, beginnt, wobei der Zustellungstag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist ohnehin nicht mitzählt, dann endet der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des 28. - der Partei voll zur Verfügung stehenden - Tages, also mit Ablauf des 3.2.1986. Nur diese Art der Berechnung verhindert, daß eine Frist von 28 Tagen und eine solche von vier Wochen an zwei verschiedenen Tagen enden, was dann der Fall wäre, wenn eine nach Tagen bestimmte Frist am 7.1., eine nach Wochen bestimmte Frist aber im Ergebnis erst um einen Tag später zu laufen begänne. Für eine solche unterschiedliche Berechnung und Dauer von Fristen bieten jedoch die Bestimmungen des § 125 Abs 1 und Abs 2 ZPO keine Handhabe (RZ 1985/4 und 5 mit weiteren Nachweisen; 7 Ob 1004/84; 8 Ob 9/84, 8 Ob 531/86 ua).

Die am 4.2.1986 zur Post gegebene Revision des Klägers ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Der Kläger hat die Kosten seines verspäteten Rechtsmittels selbst zu tragen. Die Beklagten haben keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, weil sie den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht haben.

Anmerkung

E08269

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00540.86.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19860526_OGH0002_0080OB00540_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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