Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef K***, Kaufmann, Seeweingärten I/1, 7141 Podersdorf, vertreten durch Dr. Rudolf Tobler, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, wider die beklagte Partei Johann H***, Kaufmann, Hauptstraße 43a, 7132 Frauenkirchen, vertreten durch Dr. Otto Kunze, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 58.865,48 s.A., infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17. Oktober 1986, GZ 13 R 252/86-19, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 5. Juni 1986, GZ 3 Cg 376/85-15, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der Beklagtenvertreter gab die Berufung gegen das Ersturteil, das ihm am 15. Juli 1986 zugestellt worden war, am 23. September 1986 zur Post.
Das Berufungsgericht wies die Berufung mit der Begründung zurück, die Berufungsfrist habe nach Ablauf der Gerichtsferien um 0,00 Uhr des 26. August 1986 begonnen und habe mit Ablauf des 28. Tages, also des 22. September 1986, geendet. Die am 23. September 1986 zur Post gegebene Berufung sei daher verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß vom Beklagten erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. So wurde in SZ 57/65 (= RZ 1985/4 = AnwBl. 1984, 351) und in 8 Ob 9/84 ausgesprochen, daß bei Zustellung während der Gerichtsferien die 4-wöchige Berufungsfrist am 22. September endet. Bereits in der Entscheidung RZ 1985/5 wurde darauf hingewiesen, daß eine Frist von 4 Wochen nicht anders zu berechnen ist, als eine solche von 28 Tagen. In gleichem Sinne ergingen auch die Entscheidungen 7 Ob 1004/84, 8 Ob 531/86 und 8 Ob540/86. Alle diese Entscheidungen enthalten eine eingehende Begründung.
Der Rekurswerber hat gegen diese Ansicht "erhebliche Bedenken", vermag jedoch keinerlei neuen Argumente dagegen anzuführen, weshalb es genügt, auf die bisherige Judikatur zu verweisen, und es nicht erforderlich ist, die Frage des Ablaufes der Berufungsfrist bei Zustellung während der Gerichtsferien neuerlich zu erörtern. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
Anmerkung
E09775European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00720.86.1216.000Dokumentnummer
JJT_19861216_OGH0002_0020OB00720_8600000_000