Norm
Behörden-Überleitungsgesetz §6Kopf
SZ 24/40
Spruch
Wird eine an eine Behörde zuzustellende Entscheidung durch ein Versehen der Postorgane an eine andere als die nach ihrem Aufgabenkreis dazu berufene Abteilung oder Dienststelle dieser Behörde zugestellt, so bewirkt dies keine Verlängerung der Rechtsmittelfrist.
Entscheidung vom 14. Feber 1951, 2 Ob 97/51.
I. Instanz: Bezirksgericht Hietzing; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Das Prozeßgericht hat das auf Anerkennung der außerehelichen Vaterschaft und Unterhaltsleistung gerichtete Klagebegehren des durch das städtische Bezirksjugendamt vertretenen Kindes abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der klagenden Partei, die am 15. Tag nach der Urteilszustellung überreicht worden war, als verspätet zurückgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Es ist der Rekurswerberin zuzugeben, daß der beim Akte befindliche Rückschein über die Zustellung des Urteiles den Stampiglienaufdruck trägt "Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk, 10. November 1950", also nicht vom städtischen Bezirksjugendamte unterfertigt ist, dem das Urteil nach der richterlichen Verfügung zuzustellen gewesen wäre. Mit dieser Feststellung ist aber für die Rekurswerberin nichts gewonnen.
Die Bezirksjugendämter sind keine selbständigen Behörden, sondern bloß Ressortabteilungen oder "Dienststellen" der magistratischen Bezirksämter und genießen daher ebensowenig rechtliche oder ökonomisch administrative Selbständigkeit wie etwa die Gewerbe-, Markt- oder Bauamtsabteilungen der Bezirksämter oder die Grundbuchsämter der Bezirksgerichte. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Bezirksjugendämter auch dem städtischen Jugendamt, das selbst wieder eine Ressortabteilung des Magistrates darstellt, in mancher Hinsicht dienstlich unterstellt sind und daß sie nach § 28 JWV. als Amtsvormunder den erweiterten Wirkungskreis im Sinne des Gesetzes BGBl. Nr. 194 aus 1928 besitzen.
Wenn die Jugendwohlfahrtsbehörden nach § 3 der JWV. vom 20. März 1940, DRGBl. I S. 519, als Dienststellen der Selbstverwaltung galten und in Wien als Jugendämter von der Gemeindeverwaltung des damaligen Reichsgaues Wien organisiert wurden, so ist nun nach §§ 6, 7 des Behörden-ÜG., StGBl. Nr. 94/1945, in Wien die vom Reichsstatthalter (Gemeindeverwaltung) als unterster Verwaltungsbehörde geführte allgemeine staatliche Verwaltung auf den Wiener Magistrat, die Selbstverwaltung auf den Stadtsenat übergegangen. Der Magistrat ist aber, obwohl er seine Geschäfte zum Teil dezentralisiert durch die Bezirksämter führt, ein einheitlicher Verwaltungsapparat, eine einzige Behörde, und die Bezirksämter stellen daher gegenüber der Zentralstelle keine instanzenmäßig untergeordneten Behörden dar, sondern sind nur exponierte Dienststellen des Magistrates (§§ 10, 69, 107, 112, 113 der Verfassung der Stadt Wien i. d. F. von 1931). Da als Jugendamter nunmehr nach den bereits bezogenen Bestimmungen in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden zu fungieren haben und diese Aufgaben in Wien, das eine Gemeinde auf der Stufe einer Stadt mit eigenem Statut ist, dem Magistrat obliegen, sind auch die Jugendämter keine selbständigen Behörden, sondern lediglich Abteilungen oder Dienststellen des Magistrates.
Es kann nun keine Verlängerung der zur Einbringung einer Berufung zustehenden Frist mit sich bringen, wenn das anzufechtende Urteil wie im vorliegenden Falle durch ein Versehen der Postorgane an eine andere als die nach ihrem Aufgabenkreis dazu berufene Abteilung oder Dienststelle des Magistrates zugestellt wird. Jede Behörde muß in ihrem Bereiche dafür Vorsorge treffen, daß Dienststücke auf dem kürzesten Weg dem zuständigen Bearbeiter zukommen. Von diesem aber muß die Kenntnis der für die Stellung seiner Dienstbehörde grundlegenden Bestimmungen verlangt werden, die bei gehöriger Prüfung im allgemeinen einen Irrtum über den Beginn der Berufungsfrist unmöglich macht.
Daraus folgt, daß das Urteil ordnungsgemäß an die zur Vertretung der Klägerin berufene Behörde zugestellt wurde und daß daher die am 15. Tage nach Zustellung erhobene Berufung vom Berufungsgerichte mit Recht
Anmerkung
Z24040Schlagworte
Abteilung einer Behörde, keine Verlängerung der Rechtsmittelfrist durch, versehentliche Zustellung an eine andere - derselben Behörde, Behörde Zustellung an andere Abteilung derselben - bewirkt keine, Verlängerung der Rechtsmittelfrist, Dienststelle, keine Verlängerung der Rechtsmittelfrist durch, versehentliche Zustellung an andere - derselben Behörde, Entscheidung Versehen bei Zustellung einer - an eine Behörde, Frist keine Verlängerung der zur Erhebung von Rechtsmitteln durch, versehentliche Zustellung an andere Abteilung derselben Behörde, Jugendämter, Verhältnis der - zur Verwaltungsbehörde, Postorgan, versehentliche Zustellung durch - an andere Abteilung der, Behörde, Rechtsmittelfrist keine Verlängerung der - durch versehentliche, Zustellung an andere Dienststelle derselben Behörde, Verlängerung der Rechtsmittelfrist, keine - durch versehentliche, Zustellung an andere Dienststelle derselben Behörde, Versehen des Postorganes bei Zustellung an Behörde, Zustellung keine Verlängerung der Rechtsmittelfrist durch, versehentliche - an andere Abteilung derselben BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:0020OB00097.51.0214.000Dokumentnummer
JJT_19510214_OGH0002_0020OB00097_5100000_000