TE OGH 1987/1/13 2Ob71/86

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Veröffentlicht am 13.01.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*** DER Ö***

B***, Versicherungsaktiengesellschaft, Praterstraße 1-7, 1020 Wien, vertreten durch Dr. Johann-Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I*** U***- und

S***L***, Tegetthoffstraße 7, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Ludwig Hötzl, Dr. Manfred Michalek, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 236.416,93 s.A., infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6.November 1986, GZ 15 R 255/86-13, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 2.Juli 1986, GZ 9 Cg 709/86-9, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Klagevertreter gab die Berufung gegen das Ersturteil, das ihm am 13.August 1986 zugestellt worden war, am 23.September 1986 zur Post.

Das Berufungsgericht wies die Berufung mit der Begründung zurück, die Berufungsfrist habe nach Ablauf der Gerichtsferien um 0 Uhr des 26.August 1986 begonnen und habe mit Ablauf des 28.Tages, also des 22.September 1986, geendet. Die am 23.September 1986 zur Post gegebene Berufung sei daher verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß von der klagenden Partei erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Ansicht des Berufungsgerichtes entspricht der ständigen

Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. So wurde in SZ 57/65 (=

RZ 1985/4 = AnwBl 1984, 351) und in 8 Ob 9/84 ausgesprochen, daß bei

Zustellung während der Gerichtsferien die vierwöchige Berufungsfrist am 22.September endet. Bereits in der Entscheidung RZ 1985/5 wurde darauf hingewiesen, daß eine Frist von vier Wochen nicht anders zu berechnen ist, als eine solche von 28 Tagen. Im gleichen Sinne ergingen auch die Entscheidungen 7 Ob 1004/84, 8 Ob 531/86 und 8 Ob

Anmerkung

/86. Alle diese Entscheidungen enthalten eine eingehende Begründung. Zuletzt hat der Oberste Gerichtshof die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, bei Zustellung während der Gerichtsferien ende die Berufungsfrist mit Ablauf des 22.September 1986, in der Entscheidung vom 16.Dezember 1986, 2 Ob 720/86 zum Ausdruck gebracht. Es besteht keinerlei Anlaß, von dieser einhelligen Rechtsprechung abzugehen. Den Revisionsausführungen, einem Rechtsanwalt, der seinen Urlaub am 25.August beende, stünde bei Zustellung des Urteils während der Gerichtsferien nicht die volle Frist zur Verfügung, weil er erst bei Beginn der Kanzleistunden am 26.August von der Zustellung Kenntnis erlange, es bestehe also kein Unterschied zu einem Fall, in welchem die Zustellung erst am 26.August erfolgt sei, ist entgegenzuhalten, daß bei ordnungsgemäßer Zustellung einer Entscheidung der Urlaub des Rechtsanwaltes auf Beginn und Dauer von Rechtsmittelfristen keinen Einfluß hat. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen. E09969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00071.86.0113.000

Dokumentnummer

JJT_19870113_OGH0002_0020OB00071_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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