TE OGH 1986/5/7 8Ob531/86

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Veröffentlicht am 07.05.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Karl G***, Pensionist, und 2) Klara G***, Hausfrau, beide 6881 Mellau 67, beide vertreten durch Dr. Norbert Margreiter, Rechtsanwalt in Bezau, wider die beklagte Partei Werner M***, Kaufmann, Rehmen 41, 6883 Au, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Aufkündigung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 17.Dezember 1985, GZ 1 a R 479/85-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bezau vom 25.September 1985, GZ C 174/85-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens findet nicht statt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erkannte nach rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen durch den Beklagten die gerichtliche Aufkündigung vom 19. Juni 1985, mit der dem Beklagten die im Haus Mellau 67 gemieteten Geschäftsräumlichkeiten zum 15.Februar 1986 aufgekündigt worden waren, als wirksam.

Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 60.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Beklagtenvertreter am 31.Dezember 1985 zugestellt. Am 5.Februar 1986 langte eine am 4. Februar 1986 zur Post gegebene Revision des Beklagten gegen dieses Urteil beim Erstgericht ein, mit der der Beklagte die Entscheidung des Berufungsgerichtes aus dem Revisionsgrund der "unrichtigen rechtlichen Beurteilung" mit dem Antrag bekämpft, das angefochtene Urteil im Sinne der Aufhebung der Aufkündigung abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die Kläger haben eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist verspätet.

Es handelt sich um keine Ferialsache im Sinne des § 224 ZPO. Gemäß § 505 Abs 2 ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an. Nach § 125 Abs 1 ZPO wird bei Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Gemäß § 125 Abs 2 ZPO enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. § 225 Abs 1 ZPO ordnet schließlich an, daß dann, wenn der Beginn der Frist in die Gerichtsferien fällt, die Frist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der Gerichtsferien verlängert wird.

Die Zustellung des Urteiles des Berufungsgerichtes an den Beklagtenvertreter am 31.Dezember 1985, also innerhalb der gemäß § 222 ZPO vom 24.Dezember bis 6.Jänner dauernden Gerichtsferien, hat zur Folge, daß die Zustellung als innerhalb der Gerichtsferien vollzogen gilt, daß aber die Revisionsfrist erst mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen begann.

Diese vierwöchige Frist endete aber nicht am 4.Februar 1986 (der ebenso wie der 7.Jänner 1986 ein Dienstag war), sondern schon am Montag, dem 3.Februar 1986. Die Vorschrift des § 125 Abs 2 ZPO über die Berechnung von nach Wochen bestimmten Fristen geht nämlich von dem Normalfall aus, daß der Tag, in welchen das Ereignis fällt, das den Fristenlauf auslöst, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und daher analog der Vorschrift des § 125 Abs 1 ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen ist. Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall - das den Lauf der Revisionsfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des Urteiles des Berufungsgerichtes an den Beklagtenvertreter, innerhalb der Gerichtsferien erfolgte und somit der Fristenlauf bereits um 0 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien, nämlich des 7.Jänner 1986, beginnt, wobei der Zustellungstag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist ohnehin nicht mitzählt, dann endet der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des 28. - der Partei voll zur Verfügung stehenden - Tages, also mit Ablauf des 3.Februar 1986. Nur diese Art der Berechnung verhindert, daß eine Frist von 28 Tagen und eine solche von vier Wochen an zwei verschiedenen Tagen enden, was dann der Fall wäre, wenn eine nach Tagen bestimmte Frist am 7.Jänner, eine nach Wochen bestimmte Frist aber im Ergebnis erst um einen Tag später zu laufen begänne. Für eine solche unterschiedliche Berechnung und Dauer von Fristen bieten jedoch die Bestimmungen des § 125 Abs 1 und Abs 2 ZPO keine Handhabe (RZ 1985/4 und 5 mit weiteren Nachweisen; 7 Ob 1004/84; 8 Ob 9/84). Die am 4.Februar 1986 zur Post gegebene Revision des Beklagten ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Der Beklagte hat die Kosten seines verspäteten Rechtsmittels selbst zu tragen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, weil sie den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht haben.

Anmerkung

E08273

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00531.86.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19860507_OGH0002_0080OB00531_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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