Wurde das Urteil innerhalb der Sommergerichtsferien zugestellt, dann endet, soweit es sich um keine Ferialsache handelt, die vierwöchige Berufungsfrist mit Ablauf des 22. September.
Ähnlich; Beisatz: Mit weiteren Argumenten (hier: Zustellung am 04.01.1984); wenn das den Lauf der Rechtsmittelfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des anzufechtenden Urteiles, innerhalb der Gerichtsferien erfolgte und somit der Fristenlauf bereits um 0.00 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien beginnen konnte, dann ist der Zustelltag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist nicht mitzuzählen und es endet der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des achtundzwanzigsten, der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages. (T1)
Ähnlich; Beis wie T1 nur: Wenn das den Lauf der Rechtsmittelfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des anzufechtenden Urteiles, innerhalb der Gerichtsferien erfolgte und somit der Fristenlauf bereits um 0.00 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien beginnen konnte, dann ist der Zustelltag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist nicht mitzuzählen und es endet der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des achtundzwanzigsten, der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages. (T2)
Ähnlich; Beis wie T1 nur: Es endet der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des achtundzwanzigsten, der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages. (T3); Beisatz: Hier: Weil der Tag der Zustellung des angefochtenen Urteiles (06.07.1988) der Klägerin nicht zur Gänze zur Verfügung stand, war er in die Revisionsfrist nicht einzurechnen. (T4)
Ähnlich; Beisatz: Wurde das Urteil innerhalb der Wintergerichtsferien (Weihnachtsgerichtsferien) Gerichtsferien zugestellt, dann endet - soweit es sich um keine Ferialsache handelt - die vierwöchige Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 03. Februar. (T5) Veröff: RZ 1989/108 S 281
Ähnlich; Beisatz: Bei Zustellung während der Gerichtsferien beginnt die Rechtsmittelfrist daher mit 0 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien zu laufen. (T7)
Vgl; Beisatz: Bei Vollzug einer Zustellung innerhalb der Gerichtsferien ist der erste Tag nach dem Ende der Gerichtsferien voll in die Frist einzurechnen. (T8)