TE OGH 1986/2/20 6Ob697/84

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Veröffentlicht am 20.02.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edith R***, Private, 128 Corso Italia, 18012 Bordighera, Italien, vertreten durch Dr. Heinrich Schöll, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L*** N***, Wien 1., Herrengasse 11-13, vertreten durch Dr. Gerhard Schütz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Herausgabe, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 22. Mai 1984, GZ. 45 R 277/84-124, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9.Juni 1982, GZ. 38 C 8/74-95, in der Hauptsache bestätigt und im Kostenpunkt abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.753,50 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten S 268,50 Umsatzsteuer und S 1.800,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das von der Klägerin erhobene Feststellungs- und Herausgabebegehren wurde in beiden Vorinstanzen abgewiesen. Die Entscheidung der zweiten Instanz wurde laut Zustellausweis dem Vertreter der Klägerin am 10.Juli 1984 zugestellt. Die Revision weist die Eingangsstampiglie des Erstgerichtes mit dem Datum 19. September 1984 und den Vermerk "Briefumschlag", nicht aber einen Vermerk über eine Postaufgabe oder eine persönliche Überreichung auf. Die Revision wurde, wie sich aus dem Kanzleivermerk vom 19. Februar 1986 über eine telefonische Auskunft der Kanzlei des Vertreters der Klägerin ergibt, nicht per Post an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien übersendet, sondern dort am 19.September 1984 überreicht. Sie ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 505 Abs.2 ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an. Fällt der Anfang der Gerichtsferien in den Lauf einer Frist, so wird die Frist um die ganze Dauer der Gerichtsferien verlängert. Für eine nach Wochen bestimmte Frist normiert § 125 Abs.2 ZPO, daß sie mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung dem Tage entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat, enthält aber - anders als § 125 Abs.1 ZPO für die nach Tagen berechnete Frist - keine Bestimmung darüber, ob der Tag, mit dem die Frist beginnt, mitzuzählen ist. Diese Regelung ist aber für die Revisionsfrist im § 505 Abs.2 ZPO enthalten, wonach die Vierwochenfrist von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an läuft. Nur so wird erreicht, daß eine Vierwochenfrist am selben Tag endet, wie eine nach Tagen berechnete Frist von 28 Tagen. Die vierwöchige Frist endet daher - wie eine solche von 28 Tagen - mit dem Tage, der seiner Bezeichnung nach dem Tage des fristauslösenden Ereignisses (Zustellung) entspricht (1 Ob 569, 570/84; 8 Ob 9/84). Da im vorliegenden Fall die Zustellung am Dienstag, dem 10. Juli 1984, erfolgte, und die vierwöchige Rechtsmittelfrist um die ganze Dauer der Gerichtsferien im Ausmaß von sechs Wochen zu verlängern war, endete sie am Dienstag nach zehn Wochen, das war der 18. September 1984. Zum selben Ergebnis führt folgende Berechnung:

Die Frist lief zunächst bis einschließlich 14.Juli 1984 (vier Tage) und dann wieder ab 26.August 1984, wobei es gemäß § 126 Abs.1 ZPO bedeutungslos ist, daß dieser Tag ein Sonntag war, bis 18. September 1984 (weitere 24 Tage). Die am 19.September 1984 überreichte Revision war daher verspätet und aus diesem Grunde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Obwohl die beklagte Partei auf die Verspätung der Revision aus dem oben dargestellten Grund nicht hingewiesen hat, waren ihr die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil sie nach der Aktenlage nicht erkennen konnte, daß die am 10.Juli 1984 zugestellte und mit 18. September 1984 datierte Revision nicht an diesem Tage zur Post gegeben, sondern erst am 19.September 1984 bei Gericht überreicht worden war. Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt S 51.500 (siehe AS 10,140 und 360).

Anmerkung

E07646

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00697.84.0220.000

Dokumentnummer

JJT_19860220_OGH0002_0060OB00697_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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