Norm
JN §93Rechtssatz
Nur das Bestehen einer materiellen Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 1 ZPO vermag den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft zu begründen. In Fällen, in denen für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruches hinzutreten oder bereits von vornherein unterschiedliche rechtserzeugende Tatsachen vorliegen, ist keine materielle Streitgenossenschaft gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0035411Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022