Norm
MSchG §29 Abs1 litdRechtssatz
Wenn die Umschreibung der angefochtenen Marke auf einen Dritten beantragt wurde, bleibt, solange die Umschreibung im Register nicht vollzogen ist, jedenfalls der eingetragene Markeninhaber passiv legitimiert. Neben ihm kann sich der - im Register noch nicht eingetragene - Erwerber der Marke am Verfahren beteiligen. Veröff: ÖBl 1972,147 (zustimmend Schönherr)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OPM0002:1970:RS0105363Dokumentnummer
JJR_19701118_OPM0002_0000OM00004_7000000_001