RS OGH 1969/4/30 5Ob112/69, 5Ob281/69, 1Ob37/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1969
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Norm

ZPO §11 Z1 B
ZPO §502 Abs3 De2

Rechtssatz

Miterben einer Forderung des Erblassers aus einem Werkvertrag sind Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO. Beträgt die Forderung eines solchen Miterben weniger als 15000 S und liegen konforme Urteile des Erstgerichtes und des Berufungsgerichtes vor, so ist die Revision trotzdem zulässig, wenn die zusammenzurechnenden Ansprüche der beiden Miterben 15000 S übersteigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0035466

Dokumentnummer

JJR_19690430_OGH0002_0050OB00112_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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