Norm
ZPO §11 Z1 BRechtssatz
Miterben einer Forderung des Erblassers aus einem Werkvertrag sind Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO. Beträgt die Forderung eines solchen Miterben weniger als 15000 S und liegen konforme Urteile des Erstgerichtes und des Berufungsgerichtes vor, so ist die Revision trotzdem zulässig, wenn die zusammenzurechnenden Ansprüche der beiden Miterben 15000 S übersteigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0035466Dokumentnummer
JJR_19690430_OGH0002_0050OB00112_6900000_001