Norm
ZPO §11 ARechtssatz
Nur bei der notwendigen Streitgenossenschaft müssen alle Rechtsgenossen gemeinsam in der Klage belangt werden; im übrigen steht es dem Kläger frei, nur einen oder mehrere oder alle Streitgenossen gemeinsam zu belangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0035346Dokumentnummer
JJR_19640908_OGH0002_0070OB00195_6400000_003