Norm
StPO §282 AaRechtssatz
Der Antrag auf Wiedereinsetzung kann nur von dem Beschuldigten - nicht auch von den übrigen im § 282 StPO genannten Personen - gestellt werden und auch von diesem nur dann, wenn es sich um ein Rechtsmittel gegen ein Urteil handelt. Ist die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den die Nichtigkeitsbeschwerde zurückweisenden Beschluß des Gerichtes erster Instanz versäumt worden, so finden die Bestimmungen des § 364 StPO keine Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0099897Dokumentnummer
JJR_19330428_OGH0002_0040OS00180_3300000_001