RS OGH 1933/4/28 4Os180/33, 9Os44/76, 11Os48/82, 13Os180/82 (13Os157/82), 13Os131/83, 14Os48/05y

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Veröffentlicht am 28.04.1933
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Norm

StPO §282 Aa
StPO §364

Rechtssatz

Der Antrag auf Wiedereinsetzung kann nur von dem Beschuldigten - nicht auch von den übrigen im § 282 StPO genannten Personen - gestellt werden und auch von diesem nur dann, wenn es sich um ein Rechtsmittel gegen ein Urteil handelt. Ist die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den die Nichtigkeitsbeschwerde zurückweisenden Beschluß des Gerichtes erster Instanz versäumt worden, so finden die Bestimmungen des § 364 StPO keine Anwendung.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 180/33
    Entscheidungstext OGH 28.04.1933 4 Os 180/33
    Veröff: SSt XIII/38
  • 9 Os 44/76
    Entscheidungstext OGH 28.07.1976 9 Os 44/76
    nur: Der Antrag auf Wiedereinsetzung kann nur gestellt werden, wenn es sich um ein Rechtsmittel gegen ein Urteil handelt. (T1)
  • 11 Os 48/82
    Entscheidungstext OGH 12.05.1982 11 Os 48/82
  • 13 Os 180/82
    Entscheidungstext OGH 09.09.1982 13 Os 180/82
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Darüber hinaus kann die Versäumung von Einsprüchen gegen Strafverfügungen und Abwesenheitsurteile durch Wiedereinsetzung geheilt werden, einen allgemein anwendbaren Rechtsbehelf stellt sie jedoch nicht dar. (T2)
  • 13 Os 131/83
    Entscheidungstext OGH 29.09.1983 13 Os 131/83
    nur T1; Veröff: EvBl 1984/122 S 468
  • 14 Os 48/05y
    Entscheidungstext OGH 07.06.2005 14 Os 48/05y
    nur: Der Antrag auf Wiedereinsetzung kann nur von dem Beschuldigten - nicht auch von den übrigen im § 282 StPO genannten Personen - gestellt werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0099897

Dokumentnummer

JJR_19330428_OGH0002_0040OS00180_3300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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