Norm
StPO §364Rechtssatz
Die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung oder Ausführung eines Rechtsmittels steht gemäß § 364 StPO dem zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufenen Gericht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0101256Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009