Norm
StPO §364Rechtssatz
Die rechtzeitige Einbringung der Rechtsmittelausführungen obliegt bei formeller Verteidigung in erster Linie dem Verteidiger des Angeklagten. Eine Erkrankung oder eine sonstige Behinderung des Angeklagten während der Frist zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel ist daher grundsätzlich kein Wiedereinsetzungsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0101248Dokumentnummer
JJR_19650503_OGH0002_0110OS00049_6500000_005