Norm
StPO §364Rechtssatz
Auch gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil kann die Wiedereinsetzung nach dem § 364 StPO bewilligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0101314Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022