Norm
StPO §46 Abs3Rechtssatz
Die Vermutung, die das Gesetz an das Nichterscheinen des Privatanklägers knüpft, ist durch einen Gegenbeweis nicht widerlegbar. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist verwehrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0097042Dokumentnummer
JJR_19561026_OGH0002_0050OS00987_5600000_001