Norm
DSt 1872 §48Rechtssatz
Wenn der Beschuldigte eine Kanzleileiterin hat, die sich seit einer Reihe von Jahren bewährt hat, ohne jemals eine Pflicht versäumt zu haben, so ist ihm ein nicht vorhersehbares Versagen dieser Kanzleileiterin, das in einer überflüssigen und falschen Kombination ihr zur Kenntnis gelangter Umstände bestand, nicht als Fehler anzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0055696Dokumentnummer
JJR_19610525_OGH0002_000BKD00009_6100000_001