RS OGH 1961/11/28 8Os416/61, 10Os72/79

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Veröffentlicht am 28.11.1961
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Norm

StPO §364

Rechtssatz

Der Nachweis des Vorliegens der im § 364 StPO angeführten unabwendbaren Umstände ist in striktester Form zu erbringen. Bloße Vermutungen und selbst ein Wahrscheinlichkeitsbeweis können gegenüber dem in seinen rechtlichen Folgen bereits rechtskräftig feststehenden Versäumnisse nicht als ausreichend erachtet werden; es bedarf daher der rechtlichen Gewißheit darüber seitens des Gerichtes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0101244

Dokumentnummer

JJR_19611128_OGH0002_0080OS00416_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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