Norm
StPO §364Rechtssatz
Der Nachweis des Vorliegens der im § 364 StPO angeführten unabwendbaren Umstände ist in striktester Form zu erbringen. Bloße Vermutungen und selbst ein Wahrscheinlichkeitsbeweis können gegenüber dem in seinen rechtlichen Folgen bereits rechtskräftig feststehenden Versäumnisse nicht als ausreichend erachtet werden; es bedarf daher der rechtlichen Gewißheit darüber seitens des Gerichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0101244Dokumentnummer
JJR_19611128_OGH0002_0080OS00416_6100000_001