Norm
StPO §364Rechtssatz
Unanwendbare Umstände im Sinne des § 364 StPO sind solche, die bei Berücksichtigung des gewöhnlichen Ablaufes der Dinge normalerweise nicht in den Bereich der Möglichkeit einbezogen werden und denen man auch bei Anwendung erhöhter Vorsicht in seinen Handlungen nicht entgehen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0101192Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2015