Norm: StGB §28 BaStPO §259 Z3StPO §288 Abs2 Z3
Rechtssatz: Ausscheidung aus dem Urteil - nicht Freispruch - bei Wegfall eines idealkonkurrierenden Deliktes (hier: wegen Verjährung), wenn der Rechtsirrtum erst im Rechtsmittelverfahren wahrgenommen wird. Entscheidungstexte 13 Os 38/73 Entscheidungstext OGH 24.07.1973 13 Os 38/73 Veröff: EvBl 1974/76 S 164 ... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Abs1 Z1StPO §281 Abs1 Z3StPO §281 Abs1 Z5 CStPO §288 Abs2 Z3
Rechtssatz: Es bildet weder einen Begründungsmangel noch einen Feststellungsmangel noch einen unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verstoß gegen das Tatkennzeichnungserfordernis des § 260 Z 1 StPO, wenn der detaillierte Tathergang, die genaue Tatzeit und die Person des durch den Diebstahl Geschädigten (bisher) nicht geklärt werden konnte, soweit auch ohne diese Substan... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Abs1 Z1StPO §281 Abs1 Z3StPO §281 Abs1 Z5 CStPO §288 Abs2 Z3
Rechtssatz: Es bildet weder einen Begründungsmangel noch einen Feststellungsmangel noch einen unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verstoß gegen das Tatkennzeichnungserfordernis des § 260 Z 1 StPO, wenn der detaillierte Tathergang, die genaue Tatzeit und die Person des durch den Diebstahl Geschädigten (bisher) nicht geklärt werden konnte, soweit auch ohne diese Substan... mehr lesen...
Norm: StGB §65StPO §281 Abs1 Z9 litbStPO §288 Abs2 Z3
Rechtssatz: Die inländische Gerichtsbarkeit zur Ahndung von Auslandstaten Fremder nach § 40 StG ist dann nicht gegeben, wenn der fremde Staat, auf dessen Gebiet der Tatort liegt, ohnedies von seinem Strafverfolgungsrecht Gebrauch gemacht hat, mag auch der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt worden sein. Das Hervorkommen eines solchen Hindernisses für die Durchführung eines Strafverfahrens ... mehr lesen...
Norm: StGB §65StPO §281 Abs1 Z9 litbStPO §288 Abs2 Z3
Rechtssatz: Die inländische Gerichtsbarkeit zur Ahndung von Auslandstaten Fremder nach § 40 StG ist dann nicht gegeben, wenn der fremde Staat, auf dessen Gebiet der Tatort liegt, ohnedies von seinem Strafverfolgungsrecht Gebrauch gemacht hat, mag auch der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt worden sein. Das Hervorkommen eines solchen Hindernisses für die Durchführung eines Strafverfahrens ... mehr lesen...
Norm: StPO aF §281 Z11 BStPO §288 Abs2 Z3
Rechtssatz: Nach dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO hat der OGH im Fall des § 281 Z 11 StPO in der Sache selbst - nur dann - zu erkennen, wenn in dem Urteil und dessen Entscheidungsgründen die Tatsachen festgestellt sind, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnis zu Grunde zu legen wäre. Diese Voraussetzungen treffen aber in einem Fall, in welchem die Feststellungen zur
Begründung: des Ausspruches de... mehr lesen...
Norm: StPO aF §281 Z11 BStPO §288 Abs2 Z3
Rechtssatz: Nach dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO hat der OGH im Fall des § 281 Z 11 StPO in der Sache selbst - nur dann - zu erkennen, wenn in dem Urteil und dessen Entscheidungsgründen die Tatsachen festgestellt sind, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnis zu Grunde zu legen wäre. Diese Voraussetzungen treffen aber in einem Fall, in welchem die Feststellungen zur
Begründung: des Ausspruches de... mehr lesen...
Norm: StPO §288 Abs2 Z3
Rechtssatz: Haften einem Urteil zwar von der Staatsanwaltschaft gerügte Feststellungsmängel an, die die Nichtannahme einer weiteren Qualifikation der Tat rechtlich bedenklich erscheinen lassen, ist aber von einer Erneuerung des Verfahrens eine entsprechende Aufklärung des Sachverhaltes nicht mehr zu erwarten, so verwirft der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §288 Abs2 Z3
Rechtssatz: Haften einem Urteil zwar von der Staatsanwaltschaft gerügte Feststellungsmängel an, die die Nichtannahme einer weiteren Qualifikation der Tat rechtlich bedenklich erscheinen lassen, ist aber von einer Erneuerung des Verfahrens eine entsprechende Aufklärung des Sachverhaltes nicht mehr zu erwarten, so verwirft der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EU-JZG §31StGB §65StPO §51StPO §288 Abs2 Z3
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung (KH 2095, RZ 1955,26 und EvBl 1970/173) ist bei Vorliegen eines sich aus den Bestimmungen über das "internationale Strafrecht" oder aus den Prinzipien des Auslieferungsverkehrs ergebenden Verfolgungshindernisses insbesondere dann sofort mit Freispruch, und nicht bloß mit Urteilsaufhebung, vorzugehen, wenn ein Auslieferungsverfahren nicht oder nicht mehr ... mehr lesen...
Norm: EU-JZG §31StGB §65StPO §51StPO §288 Abs2 Z3
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung (KH 2095, RZ 1955,26 und EvBl 1970/173) ist bei Vorliegen eines sich aus den Bestimmungen über das "internationale Strafrecht" oder aus den Prinzipien des Auslieferungsverkehrs ergebenden Verfolgungshindernisses insbesondere dann sofort mit Freispruch, und nicht bloß mit Urteilsaufhebung, vorzugehen, wenn ein Auslieferungsverfahren nicht oder nicht mehr ... mehr lesen...
Norm: StPO §207StPO §262 BaStPO §267StPO §288 Abs2
Rechtssatz: 1. Kann ein Straftatbestand durch verschiedene Verhaltensweisen verwirklicht werden, so kann in der Regel auf Grund der wegen einer solchen Verhaltensweise erhobenen Anklage nicht ein Schuldspruch wegen einer der anderen Verhaltensweisen, die diesen Straftatbestand erfüllen können, gefällt werden. 2. Muß ein Urteil auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde aufgehoben werden und ermög... mehr lesen...
Norm: StPO §288 Abs2 Z3StPO §351StPO §411 Abs4
Rechtssatz: Die Begutachtung einer Gnadensache durch den OGH im Sinne des § 411 Abs 4 StPO hat nur dann zu erfolgen, wenn in der gemäß dem § 288 Abs 2 Z 3 oder dem § 351 StPO ergangenen Entscheidung der OGH die Strafe neu bemessen hat. Entscheidungstexte 12 Ns 9/68 Entscheidungstext OGH 13.05.1968 12 Ns 9/68 Veröff: EvBl 1968/392... mehr lesen...
Norm: StPO §288 Abs2 Z3StPO §351StPO §411 Abs4
Rechtssatz: Die Begutachtung einer Gnadensache durch den OGH im Sinne des § 411 Abs 4 StPO hat nur dann zu erfolgen, wenn in der gemäß dem § 288 Abs 2 Z 3 oder dem § 351 StPO ergangenen Entscheidung der OGH die Strafe neu bemessen hat. Entscheidungstexte 12 Ns 9/68 Entscheidungstext OGH 13.05.1968 12 Ns 9/68 Veröff: EvBl 1968/392... mehr lesen...
Norm: StPO §288 Abs2 Z3
Rechtssatz: Kann eine für einen Schuldspruch unabdingbare Tatsachenfeststellung nach den bisherigen Verfahrensergebnissen gar nicht getroffen werden, so verweist der OGH nicht die Sache wegen Feststellungsmängel an das Erstgericht zurück (§ 288 Abs 2 Z 3 letzter Satz StPO), sondern erkennt in der Sache selbst (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO) im Sinne eines Freispruches. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §288 Abs2 Z3
Rechtssatz: Kann eine für einen Schuldspruch unabdingbare Tatsachenfeststellung nach den bisherigen Verfahrensergebnissen gar nicht getroffen werden, so verweist der OGH nicht die Sache wegen Feststellungsmängel an das Erstgericht zurück (§ 288 Abs 2 Z 3 letzter Satz StPO), sondern erkennt in der Sache selbst (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO) im Sinne eines Freispruches. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §288 Abs2 Z3StPO §295 Abs1StPO §296 Abs3StPO §410 Abs1
Rechtssatz: Im Verfahren über die Berufung gegen Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz besteht kein Neuerungsverbot (Neue Milderungsgründe). Entscheidungstexte 11 Os 96/63 Entscheidungstext OGH 10.10.1963 11 Os 96/63 Veröff: SSt XXXIV/51 = EvBl 1964/60 S 77 = RZ 1963,209 = ZVR 1964/114 S 137 ... mehr lesen...
Norm: StPO §288 Abs2 Z3StPO §295 Abs1StPO §296 Abs3StPO §410 Abs1
Rechtssatz: Im Verfahren über die Berufung gegen Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz besteht kein Neuerungsverbot (Neue Milderungsgründe). Entscheidungstexte 11 Os 96/63 Entscheidungstext OGH 10.10.1963 11 Os 96/63 Veröff: SSt XXXIV/51 = EvBl 1964/60 S 77 = RZ 1963,209 = ZVR 1964/114 S 137 ... mehr lesen...
Norm: JGG 1949 §13StPO §288 Abs2 Z3
Rechtssatz: Hat der OGH nach teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde eines jugendlichen Angeklagten gemäß dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt und ist mit einem Freispruch hinsichtlich eines der angeklagten Fakten vorgegangen, dann kann bei der Neufestsetzung der Strafe für die verbliebenen Fakten ein Schuldspruch im Sinn des § 13 Abs 1 JGG - wenn ein solcher vom Erstgericht gefällt... mehr lesen...
Norm: JGG 1949 §13StPO §288 Abs2 Z3
Rechtssatz: Hat der OGH nach teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde eines jugendlichen Angeklagten gemäß dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt und ist mit einem Freispruch hinsichtlich eines der angeklagten Fakten vorgegangen, dann kann bei der Neufestsetzung der Strafe für die verbliebenen Fakten ein Schuldspruch im Sinn des § 13 Abs 1 JGG - wenn ein solcher vom Erstgericht gefällt... mehr lesen...
Norm: StPO §288 Abs2 Z3
Rechtssatz: Fehlt es zwar an Tatsachenfeststellungen, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung der angeklagten Tat für den vom Erstgericht gefällten Schuldspruch unentbehrlich sind, ist aber nach der Aktenlage keinesfalls zu erwarten, dass solche Feststellungen mit zureichender
Begründung: auf Grund eines neuen Rechtsganges getroffen werden könnten, so verweist der OGH nach Aufhebung des angefochtenen Urteiles die Sache ... mehr lesen...
Norm: StPO §288 Abs2 Z3
Rechtssatz: Fehlt es zwar an Tatsachenfeststellungen, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung der angeklagten Tat für den vom Erstgericht gefällten Schuldspruch unentbehrlich sind, ist aber nach der Aktenlage keinesfalls zu erwarten, dass solche Feststellungen mit zureichender
Begründung: auf Grund eines neuen Rechtsganges getroffen werden könnten, so verweist der OGH nach Aufhebung des angefochtenen Urteiles die Sache ... mehr lesen...
Norm: StPO aF §281 Abs1 Z11 AbStPO §288 Abs2 Z3StPO §477 Abs1
Rechtssatz: Bei einer Nichtigkeitsbeschwerde (Berufung wegen Nichtigkeit) des öffentlichen Anklägers, die auf eine unrichtige Anwendung des Strafgesetzes im Ausspruch über die verhängte Strafe gestützt ist ( § 281 Z 11 StPO), kann das Rechtsmittelgericht in Stattgebung der Beschwerde auch dann auf eine strengere Strafe erkennen, wenn eine separate Strafberufung daneben nicht vorliegt... mehr lesen...
Norm: StPO aF §281 Abs1 Z11 AbStPO §288 Abs2 Z3StPO §477 Abs1
Rechtssatz: Bei einer Nichtigkeitsbeschwerde (Berufung wegen Nichtigkeit) des öffentlichen Anklägers, die auf eine unrichtige Anwendung des Strafgesetzes im Ausspruch über die verhängte Strafe gestützt ist ( § 281 Z 11 StPO), kann das Rechtsmittelgericht in Stattgebung der Beschwerde auch dann auf eine strengere Strafe erkennen, wenn eine separate Strafberufung daneben nicht vorliegt... mehr lesen...
Norm: StPO §288 Abs2 Z3StPO §293 Abs2
Rechtssatz: Hebt der OGH wegen eines Feststellungsmangels ein Urteil auf und verweist er die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, so dient das Verfahren vor dem Erstgericht nur mehr der Nachholung von Feststellungen, die bei richtiger Gesetzesanwendung dem Erkenntnisse zugrunde zu legen waren, im ursprünglichen Urteile aber nicht enthalten sind. Diese Feststellungen ... mehr lesen...
Norm: StPO §288 Abs2 Z3StPO §293 Abs2
Rechtssatz: Hebt der OGH wegen eines Feststellungsmangels ein Urteil auf und verweist er die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, so dient das Verfahren vor dem Erstgericht nur mehr der Nachholung von Feststellungen, die bei richtiger Gesetzesanwendung dem Erkenntnisse zugrunde zu legen waren, im ursprünglichen Urteile aber nicht enthalten sind. Diese Feststellungen ... mehr lesen...
Norm: StPO §288 Abs2StPO §366 C
Rechtssatz: Die Aufhebung eines Freispruches durch das Rechtsmittelgericht hat zur Folge, daß auch der Ausspruch über die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg aufzuheben ist. Entscheidungstexte 5 Os 104/52 Entscheidungstext OGH 21.03.1952 5 Os 104/52 Veröff: SSt XXIII/25 13 Os 59/78 ... mehr lesen...
Norm: StPO §288 Abs2 Z3StPO §411
Rechtssatz: Der OGH hat zu Gnadenanträgen nur dann Stellung zu nehmen, wenn er gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt hat; nicht aber, wenn er lediglich einer Berufung - nach Verwerfung der Nichtigkeitsbeschwerde - Folge gegeben hat. Entscheidungstexte 3 Ns 25/50 Entscheidungstext OGH 19.05.1950 3 Ns 25/50 Veröff: SSt XXI/59 ... mehr lesen...
Norm: StPO §288 Abs2 Z3StPO §411
Rechtssatz: Der OGH hat zu Gnadenanträgen nur dann Stellung zu nehmen, wenn er gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt hat; nicht aber, wenn er lediglich einer Berufung - nach Verwerfung der Nichtigkeitsbeschwerde - Folge gegeben hat. Entscheidungstexte 3 Ns 25/50 Entscheidungstext OGH 19.05.1950 3 Ns 25/50 Veröff: SSt XXI/59 ... mehr lesen...
Norm: StPO §288 Abs2 Z3
Rechtssatz: Im Falle des Freispruches eines in Haft gewesenen Angeklagten durch den OGH hat dieser auch über die Frage der Haftentschädigung zu erkennen. Entscheidungstexte 4 Os 263/23 Entscheidungstext OGH 22.06.1923 4 Os 263/23 Veröff: SSt III/43 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1923... mehr lesen...