Norm
StPO §288 Abs2 Z3Rechtssatz
Haften einem Urteil zwar von der Staatsanwaltschaft gerügte Feststellungsmängel an, die die Nichtannahme einer weiteren Qualifikation der Tat rechtlich bedenklich erscheinen lassen, ist aber von einer Erneuerung des Verfahrens eine entsprechende Aufklärung des Sachverhaltes nicht mehr zu erwarten, so verwirft der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100254Dokumentnummer
JJR_19710421_OGH0002_0110OS00001_7100000_001