Norm
StPO §260 Abs1 Z1Rechtssatz
Es bildet weder einen Begründungsmangel noch einen Feststellungsmangel noch einen unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verstoß gegen das Tatkennzeichnungserfordernis des § 260 Z 1 StPO, wenn der detaillierte Tathergang, die genaue Tatzeit und die Person des durch den Diebstahl Geschädigten (bisher) nicht geklärt werden konnte, soweit auch ohne diese Substantiierung die Tatbildlichkeit des vorgeworfenen Verhaltens klar erkennbar und dieses als individuelles Ereignis voll abgegrenzt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0098648Dokumentnummer
JJR_19730125_OGH0002_0090OS00104_7200000_001