Norm
StPO aF §281 Z11 BRechtssatz
Nach dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO hat der OGH im Fall des § 281 Z 11 StPO in der Sache selbst - nur dann - zu erkennen, wenn in dem Urteil und dessen Entscheidungsgründen die Tatsachen festgestellt sind, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnis zu Grunde zu legen wäre. Diese Voraussetzungen treffen aber in einem Fall, in welchem die Feststellungen zur Begründung des Ausspruches der Strafe einerseits (§ 13 Abs 2 JGG) und des bedingten Strafnachlasses für die neuerlich begangene Straftat anderseits zueinander in einem inneren Widerspruch stehen, nicht zu; dies hat die Aufhebung des Urteils in den dadurch betroffenen Teilen (§ 289 StPO) und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang zur Folge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099758Dokumentnummer
JJR_19720502_OGH0002_0100OS00006_7200000_002