RS OGH 1958/2/11 5Os574/57, 9Os184/59, 11Os118/65, 10Os197/72, 11Os31/76, 9Os97/76, 10Os42/78, 10Os1

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Veröffentlicht am 11.02.1958
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Norm

StPO §288 Abs2 Z3

Rechtssatz

Fehlt es zwar an Tatsachenfeststellungen, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung der angeklagten Tat für den vom Erstgericht gefällten Schuldspruch unentbehrlich sind, ist aber nach der Aktenlage keinesfalls zu erwarten, dass solche Feststellungen mit zureichender Begründung auf Grund eines neuen Rechtsganges getroffen werden könnten, so verweist der OGH nach Aufhebung des angefochtenen Urteiles die Sache nicht zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, sondern fällt selbst sogleich einen Freispruch.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0100239

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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