Norm
StPO aF §281 Abs1 Z11 AbRechtssatz
Bei einer Nichtigkeitsbeschwerde (Berufung wegen Nichtigkeit) des öffentlichen Anklägers, die auf eine unrichtige Anwendung des Strafgesetzes im Ausspruch über die verhängte Strafe gestützt ist ( § 281 Z 11 StPO), kann das Rechtsmittelgericht in Stattgebung der Beschwerde auch dann auf eine strengere Strafe erkennen, wenn eine separate Strafberufung daneben nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0099854Dokumentnummer
JJR_19570211_OGH0002_0050OS00039_5700000_001