RS OGH 1970/2/18 12Os234/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1970
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Norm

StPO §207
StPO §262 Ba
StPO §267
StPO §288 Abs2

Rechtssatz

1. Kann ein Straftatbestand durch verschiedene Verhaltensweisen verwirklicht werden, so kann in der Regel auf Grund der wegen einer solchen Verhaltensweise erhobenen Anklage nicht ein Schuldspruch wegen einer der anderen Verhaltensweisen, die diesen Straftatbestand erfüllen können, gefällt werden.

2. Muß ein Urteil auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde aufgehoben werden und ermöglicht die vorliegende Anklageschrift nicht eine Verurteilung im zweiten Rechtsgang, sondern bedürfte es hiezu erst einer Änderung, Ausdehnung oder Modifikation der Anklage, so ist die Sache nicht an das Erstgericht zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, sondern sogleich mit dem Freispruch von der vorliegenden Anklage vorzugehen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 234/69
    Entscheidungstext OGH 18.02.1970 12 Os 234/69
    Veröff: SSt 41/8 = JBl 1970,533 (mit kritischer Stellungnahme von Liebscher) = ÖBl 1970,127 = RZ 1970,148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0097695

Dokumentnummer

JJR_19700218_OGH0002_0120OS00234_6900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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