Norm
StPO §288 Abs2 Z3Rechtssatz
Kann eine für einen Schuldspruch unabdingbare Tatsachenfeststellung nach den bisherigen Verfahrensergebnissen gar nicht getroffen werden, so verweist der OGH nicht die Sache wegen Feststellungsmängel an das Erstgericht zurück (§ 288 Abs 2 Z 3 letzter Satz StPO), sondern erkennt in der Sache selbst (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO) im Sinne eines Freispruches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0100233Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017