Norm
JGG 1949 §13Rechtssatz
Hat der OGH nach teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde eines jugendlichen Angeklagten gemäß dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt und ist mit einem Freispruch hinsichtlich eines der angeklagten Fakten vorgegangen, dann kann bei der Neufestsetzung der Strafe für die verbliebenen Fakten ein Schuldspruch im Sinn des § 13 Abs 1 JGG - wenn ein solcher vom Erstgericht gefällt worden war - erfolgen, mag auch der Verurteilte im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch den OGH das achtzehnte Lebensjahr bereits überschritten haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0088361Dokumentnummer
JJR_19580822_OGH0002_0080OS00067_5800000_001