RS OGH 1958/8/22 8Os67/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.1958
beobachten
merken

Norm

JGG 1949 §13
StPO §288 Abs2 Z3

Rechtssatz

Hat der OGH nach teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde eines jugendlichen Angeklagten gemäß dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt und ist mit einem Freispruch hinsichtlich eines der angeklagten Fakten vorgegangen, dann kann bei der Neufestsetzung der Strafe für die verbliebenen Fakten ein Schuldspruch im Sinn des § 13 Abs 1 JGG - wenn ein solcher vom Erstgericht gefällt worden war - erfolgen, mag auch der Verurteilte im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch den OGH das achtzehnte Lebensjahr bereits überschritten haben.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 67/58
    Entscheidungstext OGH 22.08.1958 8 Os 67/58
    Veröff: EvBl 1958/377 S 636 = RZ 1959 H1,12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0088361

Dokumentnummer

JJR_19580822_OGH0002_0080OS00067_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten