RS OGH 1954/10/29 5Os828/54, 15Os10/12b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1954
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Norm

StPO §288 Abs2 Z3
StPO §293 Abs2

Rechtssatz

Hebt der OGH wegen eines Feststellungsmangels ein Urteil auf und verweist er die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, so dient das Verfahren vor dem Erstgericht nur mehr der Nachholung von Feststellungen, die bei richtiger Gesetzesanwendung dem Erkenntnisse zugrunde zu legen waren, im ursprünglichen Urteile aber nicht enthalten sind. Diese Feststellungen können sich demnach notwendigerweise nur auf Tatsachen beziehen, die in der Vergangenheit, das ist bis zur Fällung des aufgehobenen Urteiles, liegen.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 828/54
    Entscheidungstext OGH 29.10.1954 5 Os 828/54
    Veröff: EvBl 1955/114 S 174 = RZ 1955 H2,28
  • 15 Os 10/12b
    Entscheidungstext OGH 29.02.2012 15 Os 10/12b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0100341

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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