Norm
StPO §288 Abs2 Z3Rechtssatz
Hebt der OGH wegen eines Feststellungsmangels ein Urteil auf und verweist er die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, so dient das Verfahren vor dem Erstgericht nur mehr der Nachholung von Feststellungen, die bei richtiger Gesetzesanwendung dem Erkenntnisse zugrunde zu legen waren, im ursprünglichen Urteile aber nicht enthalten sind. Diese Feststellungen können sich demnach notwendigerweise nur auf Tatsachen beziehen, die in der Vergangenheit, das ist bis zur Fällung des aufgehobenen Urteiles, liegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0100341Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012