Norm
EU-JZG §31Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung (KH 2095, RZ 1955,26 und EvBl 1970/173) ist bei Vorliegen eines sich aus den Bestimmungen über das "internationale Strafrecht" oder aus den Prinzipien des Auslieferungsverkehrs ergebenden Verfolgungshindernisses insbesondere dann sofort mit Freispruch, und nicht bloß mit Urteilsaufhebung, vorzugehen, wenn ein Auslieferungsverfahren nicht oder nicht mehr anhängig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0092340Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020