Norm
StPO §281 Z10 ARechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 10 StPO ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn der Beschwerdeführer die gesetzlichen Bestimmungen angibt, denen die Tat seiner Meinung nach zu unterstellen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0099950Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017