Norm
StPO §281 Z5 ARechtssatz
Das Gericht muß für den Ausspruch entscheidender Tatsachen solche Gründe angeben, aus denen sich nach den Denkgesetzen und in einleuchtender Weise auf die zu begründende Tatsache schließen läßt, und es darf auch erhebliche dieser Tatsache entgegenstehende Umstände nicht außer acht lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0099641Dokumentnummer
JJR_19731214_OGH0002_0090OS00141_7300000_001