Norm
StPO §170 Z6Rechtssatz
Das Eideshindernis des § 170 Z 6 StPO setzt ein von der Tat unabhängiges, tiefwurzelndes und andauerndes feindliches Verhältnis zum Angeklagten voraus, das überdies nach Maßgabe der Persönlichkeiten und nach dem Umständen geeignet sein muß, die volle Glaubwürdigkeit des Zeugen auszuschließen. - Ob solche Umstände vorliegen, hat das Gericht, nötigenfalls unter Veranlassung entsprechender Erhebungen, vor Beeidigung des Zeugen und unabhängig von einem auf eine Beeidigung gerichteten Antrag von Amts wegen zu prüfen. Daß der Zeuge zum Antrag des Beschwerdeführers vernommen worden ist, bildet zwar ein Indiz dafür, daß ein Feindschaftsverhältnis im Sinne des § 170 Z 6 StPO nicht vorliegt, enthebt das Gericht aber nicht der erwähnten Prüfungspflicht und schließt auch die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 4 (§ 281 Abs 1 Z 3) StPO nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0097770Dokumentnummer
JJR_19721122_OGH0002_0110OS00157_7200000_001