RS OGH 1972/11/22 11Os157/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1972
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Norm

StPO §170 Z6
StPO §281 Z3
StPO §345 Z4

Rechtssatz

Das Eideshindernis des § 170 Z 6 StPO setzt ein von der Tat unabhängiges, tiefwurzelndes und andauerndes feindliches Verhältnis zum Angeklagten voraus, das überdies nach Maßgabe der Persönlichkeiten und nach dem Umständen geeignet sein muß, die volle Glaubwürdigkeit des Zeugen auszuschließen. - Ob solche Umstände vorliegen, hat das Gericht, nötigenfalls unter Veranlassung entsprechender Erhebungen, vor Beeidigung des Zeugen und unabhängig von einem auf eine Beeidigung gerichteten Antrag von Amts wegen zu prüfen. Daß der Zeuge zum Antrag des Beschwerdeführers vernommen worden ist, bildet zwar ein Indiz dafür, daß ein Feindschaftsverhältnis im Sinne des § 170 Z 6 StPO nicht vorliegt, enthebt das Gericht aber nicht der erwähnten Prüfungspflicht und schließt auch die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 4 (§ 281 Abs 1 Z 3) StPO nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 157/72
    Entscheidungstext OGH 22.11.1972 11 Os 157/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0097770

Dokumentnummer

JJR_19721122_OGH0002_0110OS00157_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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