Norm: StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Wird eine Feststellung auf ein als widerspruchsfrei und nachvollziehbar erachtetes Sachverständigengutachten gestützt, so ist das Schöffengericht - anders als bei einer Abweichung vom Gutachten oder Hinweisen im Gutachten gegen diese Annahme - nicht gehalten, im Rahmen der (gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO) auf eine gedrängte Darstellung zu beschränkenden Urteilsbegründung näher auf den Inhalt de... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 CStPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Notorische Tatsachen sind offenkundige Tatsachen, bei denen die Überzeugung von ihrer Wahrheit allgemein oder doch einem weiten Kreis in gleicher Lebenslage befindlicher Personen gemeinsam oder doch auf jedermann zugänglichen Wegen erreichbar ist; sie bedürfen keines Beweises. Entscheidungstexte 13 Os 75/95 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 CStPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Notorische Tatsachen sind offenkundige Tatsachen, bei denen die Überzeugung von ihrer Wahrheit allgemein oder doch einem weiten Kreis in gleicher Lebenslage befindlicher Personen gemeinsam oder doch auf jedermann zugänglichen Wegen erreichbar ist; sie bedürfen keines Beweises. Entscheidungstexte 13 Os 75/95 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Durch die Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO soll gewährleistet werden, daß die betreffenden Erwägungen insbesondere im Rechtsmittelverfahren einer Überprüfung zugänglich sind. Entscheidungstexte 11 Os 39/94 Entscheidungstext OGH 10.05.1994 11 Os 39/94 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Durch die Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO soll gewährleistet werden, daß die betreffenden Erwägungen insbesondere im Rechtsmittelverfahren einer Überprüfung zugänglich sind. Entscheidungstexte 11 Os 39/94 Entscheidungstext OGH 10.05.1994 11 Os 39/94 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 BbStPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Die Einschätzung der geistigen Fähigkeiten eines Zeugen ist ein Akt unbekämpfbarer richterlicher Beweiswürdigung. Entscheidungstexte 12 Os 179/93 Entscheidungstext OGH 03.02.1994 12 Os 179/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098467 ... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 BbStPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Die Einschätzung der geistigen Fähigkeiten eines Zeugen ist ein Akt unbekämpfbarer richterlicher Beweiswürdigung. Entscheidungstexte 12 Os 179/93 Entscheidungstext OGH 03.02.1994 12 Os 179/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098467 ... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Bei Vorliegen gleichartiger Erwägungen entspricht eine zusammenfassende Feststellung auch hinsichtlich mehrerer Angeklagter durchaus dem Gebot gedrängter Darstellung der
Entscheidungsgründe: (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Entscheidungstexte 15 Os 44/93 Entscheidungstext OGH 18.11.1993 15 Os 44/93 Euro... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Bei Vorliegen gleichartiger Erwägungen entspricht eine zusammenfassende Feststellung auch hinsichtlich mehrerer Angeklagter durchaus dem Gebot gedrängter Darstellung der
Entscheidungsgründe: (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Entscheidungstexte 15 Os 44/93 Entscheidungstext OGH 18.11.1993 15 Os 44/93 Euro... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z9StPO §281 Abs1 Z10StPO §281 Abs1 Z11
Rechtssatz: Dem gesetzlichen Gebot einer gedrängten Darstellung der
Entscheidungsgründe: (abermals § 270 Abs 2 Z 5 StPO) widersprechende, mithin entbehrliche Urteilsausführungen, die keinen Einfluß auf die getroffene Entscheidung üben, unterliegen auch nicht der rechtlichen Überprüfung durch den OGH. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z9StPO §281 Abs1 Z10StPO §281 Abs1 Z11
Rechtssatz: Dem gesetzlichen Gebot einer gedrängten Darstellung der
Entscheidungsgründe: (abermals § 270 Abs 2 Z 5 StPO) widersprechende, mithin entbehrliche Urteilsausführungen, die keinen Einfluß auf die getroffene Entscheidung üben, unterliegen auch nicht der rechtlichen Überprüfung durch den OGH. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Abs1StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 A
Rechtssatz: Wenngleich
Spruch: und
Gründe: eine Einheit darstellen, kann dies nur für den Fall gelten, daß sie miteinander eine Einheit herzustellen vermögen und nicht zueinander im Widerspruch stehen. Entscheidungstexte 11 Os 102/93 Entscheidungstext OGH 28.07.1993 11 Os 102/93 1... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Abs1StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 A
Rechtssatz: Wenngleich
Spruch: und
Gründe: eine Einheit darstellen, kann dies nur für den Fall gelten, daß sie miteinander eine Einheit herzustellen vermögen und nicht zueinander im Widerspruch stehen. Entscheidungstexte 11 Os 102/93 Entscheidungstext OGH 28.07.1993 11 Os 102/93 1... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 CStPO §281 Abs1 Z9StPO §281 Abs1 Z10StPO §281 Abs1 Z11
Rechtssatz: Die alleinige Verwendung der Worte des gesetzlichen Tatbestandes beeinträchtigt die Wirksamkeit einer solchen Feststellung (Z 9 lit a) nicht, sondern erlaubt nur eine allfällige Bekämpfung unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels (Z 5 - so schon RZ 1978/81). Entscheidungstexte 1... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 CStPO §281 Abs1 Z9StPO §281 Abs1 Z10StPO §281 Abs1 Z11
Rechtssatz: Die alleinige Verwendung der Worte des gesetzlichen Tatbestandes beeinträchtigt die Wirksamkeit einer solchen Feststellung (Z 9 lit a) nicht, sondern erlaubt nur eine allfällige Bekämpfung unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels (Z 5 - so schon RZ 1978/81). Entscheidungstexte 1... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Eine Bekundung, die an sich nicht geeignet ist, die den Tatrichtern durch die Gesamtheit der ihnen vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sachlage und Beweislage maßgebend zu verändern, ist nicht gesondert zu erörtern. Entscheidungstexte 13 Os 23/93 Entscheidungstext OGH 28.04.1993 13 Os 23/93 ... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Eine Bekundung, die an sich nicht geeignet ist, die den Tatrichtern durch die Gesamtheit der ihnen vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sachlage und Beweislage maßgebend zu verändern, ist nicht gesondert zu erörtern. Entscheidungstexte 13 Os 23/93 Entscheidungstext OGH 28.04.1993 13 Os 23/93 ... mehr lesen...
Norm: SGG §13 Abs2StPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Der Begründungspflicht nach dem § 270 Abs 2 Z 5 StPO unterliegt auch ein Strafausspruch nach dem § 13 Abs 2 SGG. Entscheidungstexte 13 Os 5/93 Entscheidungstext OGH 11.02.1993 13 Os 5/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0088159 Do... mehr lesen...
Norm: SGG §13 Abs2StPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Der Begründungspflicht nach dem § 270 Abs 2 Z 5 StPO unterliegt auch ein Strafausspruch nach dem § 13 Abs 2 SGG. Entscheidungstexte 13 Os 5/93 Entscheidungstext OGH 11.02.1993 13 Os 5/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0088159 Do... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden - neben weiteren Angeklagten - Heribert M***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG (Punkt A/I des Urteilssatzes), der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG (Punkt C/I) und des versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit.a FinStrG (Punkt E) sowie Adolf H***** der Finanzvergehen der Abgaben- und Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 l... mehr lesen...
Gründe: Friedrich D***** wurde der für die Jahre 1984 bis 1987 vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkten Verkürzung von (im Urteil detailliert genannten) Abgaben im Gesamtausmaß von 2,288.662 S und demgemäß des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt. Rechtliche Beurteilung Der Schuldspruch wird vom Angeklagten mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit c StPO g... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §41GebAG 1975 §50 Abs2MRK Art6 Abs1 II5a1MRK Art6 Abs3 lita IV1StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 C
Rechtssatz: Auch bei Überprüfung des richterlichen Ermessens ist das Beschwerdegericht gehalten, grundlegende Verfahrensvorschriften wie den auch verfassungsrechtlich gesicherten Grundsatz des beiderseitigen Gehörs (Art 6 MRK) und die Begründungspflicht zu beachten. Die Grundsätze des § 270 Abs 2 Z 7 und des § 281 Abs 1 Z 5 StPO ... mehr lesen...
Gründe: Im Strafverfahren AZ 34 Vr 1598/87 des Landesgerichtes Innsbruck gegen Oswald M***** wegen des § 159 Abs. 1 StGB ("allenfalls" auch § 114 ASVG) wurde mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 20. Mai 1987 (AS 4 g/I) Dipl.Vw.Dr. Gustav ADOLF zum Buchsachverständigen bestellt und beauftragt, ein Gutachten im Sinne des Antrages der Staatsanwaltschaft zu erstatten. Diese Vorerhebungen mündeten in der weiteren Folge in eine Voruntersuchung wegen des § 156 Abs. 1 und 2 StGB in ei... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §41GebAG 1975 §50 Abs2MRK Art6 Abs1 II5a1MRK Art6 Abs3 lita IV1StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 C
Rechtssatz: Auch bei Überprüfung des richterlichen Ermessens ist das Beschwerdegericht gehalten, grundlegende Verfahrensvorschriften wie den auch verfassungsrechtlich gesicherten Grundsatz des beiderseitigen Gehörs (Art 6 MRK) und die Begründungspflicht zu beachten. Die Grundsätze des § 270 Abs 2 Z 7 und des § 281 Abs 1 Z 5 StPO ... mehr lesen...