RS OGH 1995/10/3 11Os132/95, 13Os19/06b, 14Os170/07t, 11Os49/11g, 14Os100/14h, 13Os142/14b, 12Os100/

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Veröffentlicht am 03.10.1995
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Norm

StPO §270 Abs2 Z5
StPO §281 Abs1 Z5 B

Rechtssatz

Wird eine Feststellung auf ein als widerspruchsfrei und nachvollziehbar erachtetes Sachverständigengutachten gestützt, so ist das Schöffengericht - anders als bei einer Abweichung vom Gutachten oder Hinweisen im Gutachten gegen diese Annahme - nicht gehalten, im Rahmen der (gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO) auf eine gedrängte Darstellung zu beschränkenden Urteilsbegründung näher auf den Inhalt des Gutachtens einzugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098716

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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