Norm
StPO §270 Abs2 Z5Rechtssatz
Wird eine Feststellung auf ein als widerspruchsfrei und nachvollziehbar erachtetes Sachverständigengutachten gestützt, so ist das Schöffengericht - anders als bei einer Abweichung vom Gutachten oder Hinweisen im Gutachten gegen diese Annahme - nicht gehalten, im Rahmen der (gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO) auf eine gedrängte Darstellung zu beschränkenden Urteilsbegründung näher auf den Inhalt des Gutachtens einzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098716Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019