Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.März 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sonntag als Schriftführer, in der Strafsache gegen Friedrich D***** wegen des Finanzergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die Berufungen des Angeklagten und des Finanzamtes Schwaz gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 6. November 1991, GZ 22 Vr 1420/91-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Friedrich D***** wurde der für die Jahre 1984 bis 1987 vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkten Verkürzung von (im Urteil detailliert genannten) Abgaben im Gesamtausmaß von 2,288.662 S und demgemäß des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Der Schuldspruch wird vom Angeklagten mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit c StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.
Die Mängelrüge (Z 5) ist nicht im Recht. Denn die Urteilsfeststellungen gründen sich keineswegs - wie die Beschwerdeausführungen behaupten - "im wesentlichen" auf die (rechtskräftigen) Bescheide des Finanzamtes. Das Schöffengericht hat vielmehr den Umstand, daß rechtskräftige Abgabenbescheide vorliegen, nur in einem einzigen Halbsatz im Urteil erwähnt (US 5), seine Konstatierungen aber, wie die einleitenden Ausführungen zu den Entscheidungsgründen zeigen, nicht darauf, sondern vor allem auf die Aussagen der Zeugen, insbesondere des Betriebsprüfers und der beiden (zeitlich nacheinander für den Angeklagten tätig gewordenen) Steuerberater, die nichts gegen die Richtigkeit der Darlegungen des erstgenannten Zeugen vorbringen konnten, gestützt.
Die weitere Beschwerdebehauptung zum selben Nichtigkeitsgrund, der festgestellte Vorsatz des Angeklagten hätte nicht auf Schlüssen beruhen dürfen, stellt eine unzulässige Beweisregel auf und verkennt, daß insbesondere die Feststellung der subjektiven Tatseite selten auf sinnlich wahrnehmbaren Vorgängen, sondern vielmehr meist auf Schlußfolgerungen beruht (Mayerhofer-Rieder3 ENr 20 ff und 60 zu § 258 StPO).
Dem Schöffengericht ist aber auch kein Denkfehler unterlaufen, wenn es auf Grund der vom Angeklagten negierten Aufforderungen seiner Steuerberater, die Nichterstellung von Rechnungen und die Unterdrückung von Aufzeichnungen über Losungen zu unterlassen, den Verkürzungsbetrag des Angeklagten als erwiesen ansah.
Diesen erwiesenen Vorsatz aber hätte die Rechtsrüge (inhaltlich: Z 9 lit a) ihren Ausführungen zugrunde legen müssen, nicht aber die den Urteilsfeststellungen widersprechende Ansicht des Verteidigers, daß nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens kein Vorsatz erwiesen sei.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Gemäß § 285 i StPO hat das Oberlandesgericht Innsbruck über die Berufungen des Angeklagten und des Finanzamtes zu entscheiden.
Anmerkung
E28244European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00015.92.0310.000Dokumentnummer
JJT_19920310_OGH0002_0140OS00015_9200000_000