Norm
StPO §270 Abs2 Z5Rechtssatz
Die alleinige Verwendung der Worte des gesetzlichen Tatbestandes beeinträchtigt die Wirksamkeit einer solchen Feststellung (Z 9 lit a) nicht, sondern erlaubt nur eine allfällige Bekämpfung unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels (Z 5 - so schon RZ 1978/81).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098664Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021